Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Staats- und 
Selbstverwal- 
tung. 
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ganisation der Verwaltung. Dieses schuf unter Vernichtung 
der alten Namen die neuen neun Verwaltungsabteilungen: Finanzen, 
Handel und Gewerbe, Bauwesen, Militärwesen, Unterrichtswesen, 
Justizwesen, Polizei und innere Angelegenheiten, öffentliche Wohl- 
thätigkeit, auswärtige Angelegenheiten. Eine organische Gliede- 
rung der Verwaltung, wie sie der moderne Flächenstaat hat, ist 
damit aber niemals gegeben worden. Die Verwaltung besteht 
nach wie vor aus einer Menge mosaikartig nebeneinander ge- 
setzter Verwaltungseinheiten. Bedeutung hat die Einteilung 
eigentlich nur für das System des Staatskalenders.. Dem Gesetz 
von 1863 sind dann noch gefolgt das über Reorganisation der 
Polizeibehörde (26.10. 1879 und 21.10. 1892) und das Gesetz 
über das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege vom 
23.4. 1879, welches das provisorische über das Verfahren in 
streitigen Verwaltungs- und Regierungssachen vom 12.8. 1859 
und ein Verhältnisgesetz vom 30.4. 1869 ersetzte. Die neueste 
gesetzgeberische Erscheinung ist das mehrfach erwähnte Gesetz 
über Reorganisation der Verwaltung vom 2.11. 1896. Auch 
dies stellt keineswegs eine Kodifikation dar, sondern beseitigt 
nur widersprechende Bestimmungen ($ 25). 
Man pflegt allgemein Staats- und Selbstverwaltung zu 
unterscheiden. Man kann für letztere verschiedene Merkmale 
aufstellen. Namentlich der Laie ist geneigt, überall da Selbst- 
verwaltung anzunehmen, wo die verwaltende Thätigkeit nicht 
von Beamten, sondern von Bürgern oder vorzugsweise von solchen 
im Ehrenamt geübt wird. Rechtlich kann man eine solche 
Scheidung nicht anerkennen. Vielmehr erkennt v. Stengel zu- 
treffend nur da das Vorhandensein einer Selbstverwaltung an, 
wo die Besorgung von öffentlichen d. h. vom Staate als 
solcher anerkannten Angelegenheiten durch Gemeinde- 
und Kommunalverbände, Korporationen und Genossen- 
schaften unter Oberaufsicht des Staates geübt wird. 
Daraus ergiebt sich, dass der für Hamburg scheinbar so 
weite Umfang der Selbstverwaltung recht eng ist. Der über- 
wiegende Teil der Verwaltung ist Staatsverwaltung, an 
der allerdings das Laienelement stark beteiligt ist; eine eigent- 
liche Selbstverwaltung wird nur auf dem Landgebiet durch die 
dortigen Kommunalverbände unter Oberaufsicht der Staats-
	        
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