Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

— 119 — 
behörden (Landgem.-Ord. IV, Artikel 23ff.) geübt. Auch Handels- 
kammer und Gewerbekammer sind staatliche Verwaltungskörper. 
Die Notwendigkeit einerseits, den im Zentrum gebildeten 
Verwaltungswillen bis an die Peripherie zu tragen, andererseits 
die Bildung eines solchen sachgemässen Staatswillens auf der 
ganzen Kreisfläche zu ermöglichen, haben im modernen Flächen- 
staat zu einer ins Feinste durchgeführten Gliederung der 
Verwaltung geführt. Sie hat sich sachlich in mehrere Ge- 
biete gespalten, von denen das allgemeine deutsche Verwaltungs- 
recht sechs (v. Stengel) aufzuzählen pflegt: die äussere Ver- 
waltung, die Heeresverwaltung, die Finanzverwaltung, die Justiz- 
verwaltung, die innere Verwaltung, die allgemeine Landesver- 
waltung. An die Spitze dieser Verwaltungsgebiete sind Ministerien 
oder ähnliche Oberbehörden gestellt, denen Mittelbehörden, 
die einen lokalen Kreis von Unterbehörden zusammenfassen, 
untergeben sind. So tritt neben die sachliche Gliederung die 
lokale. Damit ergiebt sich für jeden einzelnen Verwaltungsfall 
die sachliche und örtliche Zuständigkeit einer bestimmten Be- 
hörde, d. h. der staatlichen Stelle, welche kraft öffentlichen 
Rechtes hier die Entscheidung zu treffen hat (Loening). Von 
den Behörden ist wohl zu unterscheiden das Amt, d. h. die 
einer physischen Person kraft öffentlichen Rechts übertragene 
Verpflichtung, die bestimmte staatliche Verwaltungshandlung vor- 
zunehmen (Loening). 
Für Hamburg als Stadtstaat bestand an sich nicht das Be- 
dürfnis wegen der räumlichen Verhältnisse eine örtliche Gliede- 
rung der Verwaltung vorzunehmen. Dagegen machte allerdings 
die möderne Forderung eines geordneten Instanzenzuges trotzdem 
eine Organisation in obere, mittlere und untere Behörden wünschens- 
wert, Das Merkmal solcher Ober- und Unterordnung wird sein 
die Verpflichtung des unbedingten sachlichen Gehorsams; eine 
Behörde ist die vorgesetzte der anderen. Das ist in Hamburg 
bei der scheinbaren Gliederung in: Plenum des Senats — Ab- 
teilung des Senats — Deputation — nicht der Fall. Denn die 
Abteilung stellt nur eine interne Einteilung zum Zweck rascherer 
und bequemerer Erledigung, nicht eine selbständige Einzelbehörde 
dar. Und ebenso wenig erscheint der der Deputation vorsitzende 
Senator als Untergebener des Senats; er vertritt vielmehr als 
Die sachliche 
und örtliche 
Gliederung der 
Verwaltung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.