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behörden (Landgem.-Ord. IV, Artikel 23ff.) geübt. Auch Handels-
kammer und Gewerbekammer sind staatliche Verwaltungskörper.
Die Notwendigkeit einerseits, den im Zentrum gebildeten
Verwaltungswillen bis an die Peripherie zu tragen, andererseits
die Bildung eines solchen sachgemässen Staatswillens auf der
ganzen Kreisfläche zu ermöglichen, haben im modernen Flächen-
staat zu einer ins Feinste durchgeführten Gliederung der
Verwaltung geführt. Sie hat sich sachlich in mehrere Ge-
biete gespalten, von denen das allgemeine deutsche Verwaltungs-
recht sechs (v. Stengel) aufzuzählen pflegt: die äussere Ver-
waltung, die Heeresverwaltung, die Finanzverwaltung, die Justiz-
verwaltung, die innere Verwaltung, die allgemeine Landesver-
waltung. An die Spitze dieser Verwaltungsgebiete sind Ministerien
oder ähnliche Oberbehörden gestellt, denen Mittelbehörden,
die einen lokalen Kreis von Unterbehörden zusammenfassen,
untergeben sind. So tritt neben die sachliche Gliederung die
lokale. Damit ergiebt sich für jeden einzelnen Verwaltungsfall
die sachliche und örtliche Zuständigkeit einer bestimmten Be-
hörde, d. h. der staatlichen Stelle, welche kraft öffentlichen
Rechtes hier die Entscheidung zu treffen hat (Loening). Von
den Behörden ist wohl zu unterscheiden das Amt, d. h. die
einer physischen Person kraft öffentlichen Rechts übertragene
Verpflichtung, die bestimmte staatliche Verwaltungshandlung vor-
zunehmen (Loening).
Für Hamburg als Stadtstaat bestand an sich nicht das Be-
dürfnis wegen der räumlichen Verhältnisse eine örtliche Gliede-
rung der Verwaltung vorzunehmen. Dagegen machte allerdings
die möderne Forderung eines geordneten Instanzenzuges trotzdem
eine Organisation in obere, mittlere und untere Behörden wünschens-
wert, Das Merkmal solcher Ober- und Unterordnung wird sein
die Verpflichtung des unbedingten sachlichen Gehorsams; eine
Behörde ist die vorgesetzte der anderen. Das ist in Hamburg
bei der scheinbaren Gliederung in: Plenum des Senats — Ab-
teilung des Senats — Deputation — nicht der Fall. Denn die
Abteilung stellt nur eine interne Einteilung zum Zweck rascherer
und bequemerer Erledigung, nicht eine selbständige Einzelbehörde
dar. Und ebenso wenig erscheint der der Deputation vorsitzende
Senator als Untergebener des Senats; er vertritt vielmehr als
Die sachliche
und örtliche
Gliederung der
Verwaltung.