— 121 —
Inhaber der vollziehenden Gewalt zur obersten Verwaltungs-
behörde machen, nehmen Plenum und Abteilungen eigentlich
nur Regierungshandlungen, natürlich in die Formen von Ver-
waltungsakten verkappt, vor. Dahin wird man auch die kraft
des Aufsichtsrechts gegebenen Direktiven rechnen müssen. Als
Verwaltungskörper tritt der Senat eigentlich nur, ausser in den
im Schlusskapitel zu besprechenden Beschwerdesachen, aut in
den Senatskommissionen. Eine solche für die Angelegen-
heiten der Armenverbände ist durch $ 4 der Ausf.-Verord. vom
23.6. 1871 zum Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz
vom 6.6. 1870 eingerichtet; eine Senatssektion für Gewerbe —
Rekurssachen und Beschwerden in Baupolizeisachen ist durch
Verordnung vom 8.12. 1869 bezw. durch 8 9 des Baupolizei-
Ges. vom 23.6. 1882 bestellt. Das Gesetz von 1896 hat dann
noch eine Senatskommission für den höheren Verwaltungsdienst
geschaffen. Eine interne Verwaltung des Senats wird man in
der des Archivs und der Kanzlei erblicken müssen.
Von den rein senatorischen Behörden (I) besteht ein Denen
Teil aus einem Vorstande und mehreren vom Senate ernannten hörden.
Mitgliedern (Kommission für die Reichs- und auswärtigen An-
gelegenheiten, für die Eisenbahn-Angelegenheiten, für die Post-
und Telegraphen - Angelegenheiten, die Militärkommission des
Senats, die Senatskommission für das Zollwesen die Kommission
für die Justizverwaltung).
Ohne solchen Vorstand sind rein bureaukratische unter
einem senatorischen Chef die Polizeibehörde und die Landherren-
schaften eingerichtet; unter Leitung zweier Senatsmitglieder wird
kollegial das Erbschaftsamt verwaltet; die Aufsichtsbehörde für
die Standesämter besteht aus zwei Senatoren, und endlich —
anormal — ist die Aufsichtsbehörde für die Innungen aus einem
Senatsmitglied und zwei Deputierten der Gewerbekammer, die
Behörde für das Auswandererwesen aus zwei Senatsmitgliedern
und drei Deputierten der Handelskammer zusammengesetzt.
Die senatorischen Mitglieder solcher Behörden werden vom
Senat regelmässig zum Jahreswechsel ernannt.
Die Organisation der Deputationen (I) ist die, dass der Die Deputs-
Senat für die Verwaltungsbehörden 'einen oder mehrere seiner
Mitglieder ernennt und von diesen den Vorsitzenden bestimmt,
Er kann auch als solche Syndiker und Sekretarien ernennen,
die dürfen den Vorsitz aber nur beim Mangel oder Fehlen