Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Inhaber der vollziehenden Gewalt zur obersten Verwaltungs- 
behörde machen, nehmen Plenum und Abteilungen eigentlich 
nur Regierungshandlungen, natürlich in die Formen von Ver- 
waltungsakten verkappt, vor. Dahin wird man auch die kraft 
des Aufsichtsrechts gegebenen Direktiven rechnen müssen. Als 
Verwaltungskörper tritt der Senat eigentlich nur, ausser in den 
im Schlusskapitel zu besprechenden Beschwerdesachen, aut in 
den Senatskommissionen. Eine solche für die Angelegen- 
heiten der Armenverbände ist durch $ 4 der Ausf.-Verord. vom 
23.6. 1871 zum Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz 
vom 6.6. 1870 eingerichtet; eine Senatssektion für Gewerbe — 
Rekurssachen und Beschwerden in Baupolizeisachen ist durch 
Verordnung vom 8.12. 1869 bezw. durch 8 9 des Baupolizei- 
Ges. vom 23.6. 1882 bestellt. Das Gesetz von 1896 hat dann 
noch eine Senatskommission für den höheren Verwaltungsdienst 
geschaffen. Eine interne Verwaltung des Senats wird man in 
der des Archivs und der Kanzlei erblicken müssen. 
Von den rein senatorischen Behörden (I) besteht ein Denen 
Teil aus einem Vorstande und mehreren vom Senate ernannten hörden. 
Mitgliedern (Kommission für die Reichs- und auswärtigen An- 
gelegenheiten, für die Eisenbahn-Angelegenheiten, für die Post- 
und Telegraphen - Angelegenheiten, die Militärkommission des 
Senats, die Senatskommission für das Zollwesen die Kommission 
für die Justizverwaltung). 
Ohne solchen Vorstand sind rein bureaukratische unter 
einem senatorischen Chef die Polizeibehörde und die Landherren- 
schaften eingerichtet; unter Leitung zweier Senatsmitglieder wird 
kollegial das Erbschaftsamt verwaltet; die Aufsichtsbehörde für 
die Standesämter besteht aus zwei Senatoren, und endlich — 
anormal — ist die Aufsichtsbehörde für die Innungen aus einem 
Senatsmitglied und zwei Deputierten der Gewerbekammer, die 
Behörde für das Auswandererwesen aus zwei Senatsmitgliedern 
und drei Deputierten der Handelskammer zusammengesetzt. 
Die senatorischen Mitglieder solcher Behörden werden vom 
Senat regelmässig zum Jahreswechsel ernannt. 
Die Organisation der Deputationen (I) ist die, dass der Die Deputs- 
Senat für die Verwaltungsbehörden 'einen oder mehrere seiner 
Mitglieder ernennt und von diesen den Vorsitzenden bestimmt, 
Er kann auch als solche Syndiker und Sekretarien ernennen, 
die dürfen den Vorsitz aber nur beim Mangel oder Fehlen
	        
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