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ämter wegen der Wahl zu einem anderweiten Ehrenamt jenes
alte nicht aufgeben, können aber die Neuwahl ablehnen. Nach-
folgende Inhabilität zwingt zum Austritt. Kein Deputationsmit-
glied kann seiner Behörde gegenüber eine Bürgschaft übernehmen.
Die Deputationsmitglieder sind, wenn sie auch ein Amt im
obigen Sinne verwalten, zweifellos nicht Beamte im Sinne des
hamburgischen Staatsrechts. Sie sind weder auf Lebensz
gestellt noch empfangen sie eine Anstellungsurkunde. In dieser
Richtung kann man sie lediglich als Ehrenbeamte bezeichnen,
Auch das Verwaltungsgesetz fasst sie als Beamte mit dieser
Modalität; denn es spricht im Gegensatz zu ihnen von besoldeten
Beamten. Daher sind die Deputationsmitglieder wohl eines Ver-
brechens und Vergehens im Amt (8$ 331#. Strf.-G.-B.) fähig,
nicht dagegen eines Disziplinarvergehens im Sinne des ham-
burgischen Gesetzes vom 7.1. 1884. Man hat mit der Ver-
fassung, wie besprochen, auch für die Deputationsmitglieder eine
besondere Verantwortung — Artikel 53. 87 — schaffen wollen.
Das Gesetz ist nicht erlassen. Zwar steht einer solchen Ver-
antwortung nicht wie der senatorischen begrifflich der Gesichts-
punkt der Stellung des Inhabers der Staatsgewalt entgegen.
Allein auch hier reichen vollkommen aus die Strafbestimmungen
und die eivilrechtlichen Bindungen des gemeinen Rechts. Das
Deputationsmitglied erfüllt mit seinem Amt die gesteigerte staats-
sittliche Pflicht des Hamburger Bürgers. Verfehlungen, die
jenseits des Straf- und Civilrechts liegen, sind. nicht durch einen
Sondergerichtshof, sondern durch die öffentliche Meinung und
die Vermeidung der Wiederwahl abzuurteilen.
Das Verfahren in den Deputationen ist das, dass sie selbst
Zahl und Zeit ihrer Sitzungen bestimmen; der Vorsitzende kann
ausserordentliche anberaumen und muss es: auf Verlangen der
Hälfte der bürgerlichen Mitglieder. Kollegialisch beschliessende
Behörden führen ein Protokoll. Beschlussfähig ist die Behörde
bei Gegenwart mindestens eines senatorischen und der Hälfte
der bürgerlichen Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit absoluter
Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet, mangels anderer Bestimmungen der Geschäfts-
ordnung oder einer Verständigung, der Senat.
Zu unterscheiden sind die Befugnisse des Plenums und die
des Vorsitzenden, die man allerdings, weil das Gesetz schweigt,
zum Teil nur mittels der Konsequenz feststellen kann.
eit an- Staatsrechtliche
Stellun g er-
selben.
Das Verfahren
in den Deputa-
tionen.
Plenum und
Vorsitzender.