Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Handels- und 
Gewerbe- 
kammer. 
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Vor das Plenum gehören alle Sachen, die von pekuniärer 
oder prinzipieller Bedeutung sind. Der Vorsitzende hat ausser 
den formellen Rechten des Vorsitzes folgende materielle Befug- 
nisse. Er kann unbedeutende und eilige Sachen allein erledigen. 
Das muss geschehen, weil sonst durch die nur in beträchtlichen 
Intervallen abgehaltenen Plenarsitzungen die zu unausgesetztem 
Handeln verpflichtete Verwaltung zum Stillstand gezwungen wäre. 
In Eilsachen holt er gewohnheitsmässig die nachträgliche Ge- 
nehmigung des Plenums ein, ein Akt, der aber für die äussere 
Gültigkeit des Verwaltungsaktes belanglos ist. Er hat die Ver- 
pflichtung, bei Stimmengleichheit die Sache dem Senat zur Ent- 
scheidung vorzulegen. Wenn ein Beschluss nach seiner Ansicht 
der Verfassung oder einem Gesetz zuwiderläuft oder eine Über- 
schreitung des betreffenden Budgetpostens darstellt, dann muss 
er gegen solchen Einspruch einlegen und eventuell die Ent- 
scheidung des Senats anrufen. Der Behörde sind Beamte bei- 
gegeben, denen zum Teil die selbständige Erledigung der minder 
wichtigen Geschäfte übertragen werden kann. Der Vorsitzende 
ist in der Weise Vorgesetzter dieser Beamten, dass er ihnen 
dienstliche Anweisungen erteilen kann und die gesetzliche Dis- 
ziplinargewalt besitzt. Dagegen ist er, wie die Gerichte mehr- 
fach entschieden haben, nicht Vorgesetzter im Sinne des $ 196 
Str.-G.-B. Auch das Verwaltungsgesetz sagt, dass die Beamten 
nur dem Vorstande der Behörde dienstlich unterstellt sind. 
Es ist zu vermuten, dass man damit den nur bei senatorischen 
Behörden gegebenen Vorstand desselben Gesetzes gemeint hat. 
Die Deputationen sind befugt, sich selbst nach ihren Gebiets- 
zweigen in Sektionen zu gliedern. 
Die Handels- und Gewerbekammer (III) sind nach den 
Gesetzen vom 23.1: 1880 bezw. 18.12. 1872 auf Grund des 
Artikels 93 der Verfassung organisiert. Die Handelskammer 
besteht aus 24 von den Mitgliedern eines Ehrbaren Kaufmanns 
mit Stimmenmehrheit nach einem Wahlaufsatz von drei Personen 
gewählten Männern. Sie bildet zur Bearbeitung ihrer Aufgabe 
Sektionen und Kommissionen. Die Gewerbekammer wird von 
den zu dem Ende in 15 Abteilungen zerlegten Gewerbetreibenden 
gewählt und zwar wählt jede Abteilung ein Mitglied. Für beide 
Korporationen ist die Wählbarkeit an die zur Bürgerschaft ge- 
bunden. 
Ausser den reinen Reichsverwaltungen in Hamburg, denen
	        
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