Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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ein Beirat aus Senat und Handelskammer beigegeben ist, fungieren ass Behörden 
eine Anzahl hamburgischer Verwaltungsbehörden in der "ach Reichs 
Art, dass die Grundzüge der Organisation und Kompetenz im | 
wesentlichen auf Reichsrecht beruhen, dagegen namentlich die 
Gestaltung im einzelnen, die Beamtenernennung, die finanzielle 
Seite und die Aufsicht Hamburg zugefallen ist (IV). Das ist 
der Fall beim Seeamt, den Strandämtern, den Standesämtern, 
den Schiedsgerichten im gewerblichen- und Versicherungswesen, 
den Zollbehörden. 
Die sachliche Abgrenzung des Wirkungskreises der ein- Kompetenzen. 
zelnen Behörde ist nicht durch ein bestimmtes Gesetz einheitlich 
geregelt, sondern ist dem allgemeinen Staatsrecht, den reichs- 
rechtlichen Normen, der Verfassung und zahllosen Spezialgesetzen 
zu entnehmen. Auch in dem neuen Verwaltungsgesetz ist teils 
noch auf solche verwiesen, zum Teil ist allerdings dort die Kom- 
petenz festgestellt und zwar entweder so, dass den Behörden 
bestimmte Gegenstände zugewiesen oder so, dass einzelne Be- 
hörden und Anstalten ihnen unterstellt sind. 
Beamten- 
Die eigentümliche Stellung Hamburgs als Stadtstaat brachte Beamer 
es mit sich, dass sich ein Berufsbeamtentum erst spät entwickelte, 
und dass man dabei auch andere Wege ging wie das übrige 
Deutschland. Denn wenn dort aus dem fürstlichen oder ständischen 
Diener infolge der Stellung des Beamten auf das öffentliche 
Recht allmählich der Staatsdiener ward und die Beamten er- 
schienen als Organe der Staatsgewalt, blieb in Hamburg noch 
lange der privatrechtliche Gesichtspunkt bestimmend, der den 
Beamten das verliehene Amt, allerdings mit dem besonderen 
Rechtsschutz und der Zwangsgewalt des Staates ausgestattet, als 
Erwerbsmittel ausnutzen liess. 
Ursprünglich ward die Verwaltung von den Herren des A Beamten, 
Rates allein und Unterbedienten wahrgenommen. Der Rezess "X 
von 1483 ist insofern die Wiege des hamburgischen Beamten- 
rechts, als er Artikel 18 die Verleihung der Lehne als Hafen- 
meister, Baumschliesser, Thorschliesser, Schenk u, 5. w. all fromme 
Bürger anordnet, „de vorwyssinge doen konen, dath dat gemene 
gudt by erem doende nicht vorargerth werde edder tho achter 
ga.“ Die Verleihung sollte unentgeltlich sein, Geschenke waren 
üblich. Die Plutokratie unter Snitger und Jastram leitete zu
	        
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