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einer Behörde oder eines Beamten erscheint sie z. B. im Tren-
nungsbefehl, den die Polizeibehörde auf Grund des Verhältnis-
gesetzes erlässt, in dem Befehl des Schutzmannes, rechts zu
fahren u. a. Weiter können Ermächtigungen erteilt werden,
von bestimmten Vorschriften abzuweichen, so z. B. ungeachtet
der Bestimmungen über die Sonntagsruhe am Sonntage Umzugs-
arbeiten vorzunehmen. Die Verwaltung kann Privatrechte ver-
nichten durch Expropriation oder Einziehung, sie kann die An-
erkennung solcher aussprechen, z. B. bei Entscheidung von
Taxstreitigkeiten in Gemässheit des Verhältnisgesetzes.
Allen dergestalt erhobenen subjektiven Ansprüchen der Ver-
waltung muss aber ein objektiver Rechtssatz zu Grunde liegen.
Die Zwangsmittel der Verwaltung zerfallen in solche, die
von Natur dem gerichtlichen Civil- und Strafprozess angehörend
der Verwaltung zur Ausübung eines bedingten Civil- oder Straf-
prozesses überlassen sind, und in die, welche der Verwaltung
allein angehörig und eigentümlich sind.
Ein solcher polizeilicher Civilprozess ist durch $ 2 das
Ges. vom 23. 4. 1879 angeordnet, wenn bei Streitigkeiten über
Vergütungen für solche Dienstleistungen, für welche eine polizei-
liche Taxe besteht, eine Partei die Polizeibehörde anruft. Diese
Entscheidung ist sofort vollstreckbar. Sie ist unanfechtbar, allein
eine gerichtliche Entscheidung kann nachträglich erwirkt werden.
Die Dienstbotenordnung vom 7. 12. 1898 regelt $$ 31ff. eine
ausschliessliche Zuständigkeit der Polizeibehörden für gewisse
Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis. Der Rechtsweg ist aus-
geschlossen. Die Entscheidung kann jedoch im Wege der Klage
vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden. Zur Ver-
hütung von Friedensstörungen sind die Polizeibehörden ganz all-
gemein befugt, Friedensbefehle zu erlassen und, wenn bei Gefahr
im Verzuge richterlicher Arrest oder einstweilige Verfügung
nicht thunlich erscheint, Eheleute und andere Personen, welche
eine gemeinsame Wohnung inne haben, zu trennen, über den
Besitz der bislang gemeinsam besessenen Gegenstände Anord-
nungen zu treffen, und dem einen zu verbieten gegen den Willen
des anderen die Wohnung zu betreten. Auch können sie zu
dem Ende Befehle zur Aufrechterhaltung des Besitzstandes er-
lassen und Gegenstände sequestrieren, alles ohne dem ordent-
lichen Verfahren vorzugreifen.
Die Grundlagen des polizeilichen Strafprozesses sind
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Seelig, Hamburgisches Staatsrecht.
Die Zwaugs-
mittel.
Bedingter Civil-
und Straf-
Prozess.