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über dem Einzelnen, die eines solchen als Vertreter der
Interessen aller und die eines Vermögenssubjektes.
I. Hamburg als > ı 1 1 n
völkerrechtliche I. Hamburg als völkerrechtliche Erscheinung ist im
Persönlichkeit. wesentlichen schon bei Besprechung der Regierung — S. 65 ff. —
II. Der Staat
als Träger der
Staatsgewalt
gegenüber dem
Einzelnen.
abgehandelt. Ferner gehört dazu noch die hamburgische Militär-
verwaltung, soweit die Militärkonvention Raum lässt. An der
Spitze steht die Militärkommission des Senats (Gesetz vom 20.9.
1867). Die Militärersatzangelegenheiten werden von den beiden
Ersatzbehörden, der Oberersatzkommission, der Ersatzbehörde
dritter Instanz und der Ministerialinstanz besorgt. Die Prüfungs-
kommission für den Einjährig-Freiwilligen-Dienst ist durch Ver-
ordnungen vom 21.8. 1867 und 24.3. 1870 geregelt. Hierher
zu rechnen sind auch die gesamten Bestimmungen über die
Quartierleistungen im Frieden, die Pferdeaushebung und über
die Unterstützung der Familien eingezogener Wehrmänner.
II. Soweit die Verwaltung repräsentiert den Staat als In-
haber der Staatsgewalt gegenüber dem Einzelnen, ist sie
berufen, die bedingungslose Superiorität des Staatswillens über
alle andere Willen zu verwirklichen. Ihr Charakteristikum ist
daher die Negative. Sie unterdrückt jeden dem Staatszweck
und damit dem Staatswillen entgegenstehenden Einzelwillen,
indem sie dem Individuum gewisse Handlungen und ein gewisses
Verhalten verbietet. Erst soweit der entgegenstehende Wille
auf ein Nichtthun gerichtet ist, bricht sie diesen Widerstand,
indem sie ein Thun oder Verhalten des Einzelnen ver-
langt oder zwangsweise durchführt. Äusserlich erscheint der
Staat hier als gewisse Hoheiten in dem oben — S. 385 — be-
sprochenen Sinn ausübend, und so wird man zweckmässig auch
diese Materie betrachten nach den Ausflüssen der staatlichen
Justiz-, Polizei- und Schulhoheit.
1. Justizhoheit. Wie erwähnt ist allerdings die Justizverwaltung im allge-
meinen der Justiz zugesellt, jedoch nimmt in Hamburg die
Gefängnisverwaltung eine eigentümliche Stellung ein, indem
sie nicht wie anderswo den Amtsgerichten bezw. der Staatsanwalt-
schaft anvertraut, sondern der Gefängnisdeputation unter-
stellt ıst.
Den im Laufe der Jahrhunderte viel veränderten Begriff
2. Polizeihoheit. der Polizei hat die moderne Wissenschaft dahin festgestellt,
dass Polizei ist die staatliche Zwangsgewalt, sofern sie zu den
Zwecken der innern Verwaltung gehandhabt wird. (Loening).