Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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lung feuergefährlicher Waren als Hanf, Teer, Firnis, Petroleum, 
Kalk, die Ordnung des Schornsteinfegerwesens, die Vorschriften 
bei Gewerben, die mit Feuer umgehen und andere mehr. Hierher 
ist zu rechnen der ganze Gesetzeskomplex, der sich befasst mit 
dem Deichwesen und der Hochwassergefahr (Deichordnung vom 
4.3. 1889. Rev. Bekanntmach. vom 10.8. 1887). Der Garantie 
des Baues sicherer und zweckmässiger Wohnungen dient das 
Baupolizeigesetz (23. 6. 1882. Nov. 28.4. 1893) und die Ein- 
teilung der Stadt in Baupolizeidistrikte (18.12. 1890). 
ee Einen immer weiteren Raum innerhalb der Vorbeugepolizei 
nimmt die Medizinal- und Hygieinepolizei ein. Für Ham- 
burg ist hier teils nur die Ausführung der Reichsgesetze offen 
geblieben, teils hat es selbst schöpferisch vorgehen können. Ver- 
schiedene Behörden wachen auf diesem sanitären Gebiete. Vor- 
zugsweise zu nennen sind die Behörde für Wohnungspflege 
(Gesetz vom 8.6. 1898), die Medizinalbehörde (reorganisiert 
durch Gesetz vom 29.12. 1899) und die Schlachthof-Depu- 
tation. An besonderen Aufgaben sind hier zu nennen: die Be- 
aufsichtigung des Hebammenwesens (Gesetz vom 29.12. 1899), 
die Quarantäne- und Seuchenfragen, die polizeiliche Behandlung 
ansteckender Krankheiten, dahin gehört die Beaufsichtigung des 
Verkehrs mit Nahrungsmitteln, mit Obst, mit Milch (Gesetz 
vom 18.4. 1894) besonders, ebenso die Beaufsichtigung des 
Apotheken-, Drogisten- und Arzneimittelwesens. Nicht minder 
das ganze Gebiet der Gewerbehygieine Ebenfalls bedarf das 
Beerdigungswesen einer polizeilichen Aufsicht. Endlich erstreckt 
sich diese auch auf das Veterinärwesen, wo insbesondere das 
Gesetz über Schlachtzwang und Fleischschau vom 19.3. 1894 
erlassen ist, wo die Frage wegen der Viehseuchen und der 
Quarantäne eine ständige Aufmerksamkeit verlangt, wo Vieh- 
märkte und Viehtransport gesetzliche Regelung erfordern. 
3. Schulboheit. Eine moderne Staatserscheinung ist die Schulhoheit, die 
sich darin äussert, dass der Staat seine Angehörigen zwingt, ein 
bestimmtes Mindestmass von Kenntnissen zu erwerben. Die 
Organisation des hamburgischen Schulwesens erfolgte durch das 
Unterrichtsgesetz vom 11.11. 1870, ein Gesetz über die Zwangs- 
erziehung verwahrloster, jugendlicher Personen ward am 6.4. 1887 
erlassen. 
II. Der Staat III. Wenn jetzt im Gegensatze zu der eben vorzugsweise 
als Vertreterder , 
Interessenaller.in der Negative auftretenden Verwaltung von einer Verwaltung
	        
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