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lung feuergefährlicher Waren als Hanf, Teer, Firnis, Petroleum,
Kalk, die Ordnung des Schornsteinfegerwesens, die Vorschriften
bei Gewerben, die mit Feuer umgehen und andere mehr. Hierher
ist zu rechnen der ganze Gesetzeskomplex, der sich befasst mit
dem Deichwesen und der Hochwassergefahr (Deichordnung vom
4.3. 1889. Rev. Bekanntmach. vom 10.8. 1887). Der Garantie
des Baues sicherer und zweckmässiger Wohnungen dient das
Baupolizeigesetz (23. 6. 1882. Nov. 28.4. 1893) und die Ein-
teilung der Stadt in Baupolizeidistrikte (18.12. 1890).
ee Einen immer weiteren Raum innerhalb der Vorbeugepolizei
nimmt die Medizinal- und Hygieinepolizei ein. Für Ham-
burg ist hier teils nur die Ausführung der Reichsgesetze offen
geblieben, teils hat es selbst schöpferisch vorgehen können. Ver-
schiedene Behörden wachen auf diesem sanitären Gebiete. Vor-
zugsweise zu nennen sind die Behörde für Wohnungspflege
(Gesetz vom 8.6. 1898), die Medizinalbehörde (reorganisiert
durch Gesetz vom 29.12. 1899) und die Schlachthof-Depu-
tation. An besonderen Aufgaben sind hier zu nennen: die Be-
aufsichtigung des Hebammenwesens (Gesetz vom 29.12. 1899),
die Quarantäne- und Seuchenfragen, die polizeiliche Behandlung
ansteckender Krankheiten, dahin gehört die Beaufsichtigung des
Verkehrs mit Nahrungsmitteln, mit Obst, mit Milch (Gesetz
vom 18.4. 1894) besonders, ebenso die Beaufsichtigung des
Apotheken-, Drogisten- und Arzneimittelwesens. Nicht minder
das ganze Gebiet der Gewerbehygieine Ebenfalls bedarf das
Beerdigungswesen einer polizeilichen Aufsicht. Endlich erstreckt
sich diese auch auf das Veterinärwesen, wo insbesondere das
Gesetz über Schlachtzwang und Fleischschau vom 19.3. 1894
erlassen ist, wo die Frage wegen der Viehseuchen und der
Quarantäne eine ständige Aufmerksamkeit verlangt, wo Vieh-
märkte und Viehtransport gesetzliche Regelung erfordern.
3. Schulboheit. Eine moderne Staatserscheinung ist die Schulhoheit, die
sich darin äussert, dass der Staat seine Angehörigen zwingt, ein
bestimmtes Mindestmass von Kenntnissen zu erwerben. Die
Organisation des hamburgischen Schulwesens erfolgte durch das
Unterrichtsgesetz vom 11.11. 1870, ein Gesetz über die Zwangs-
erziehung verwahrloster, jugendlicher Personen ward am 6.4. 1887
erlassen.
II. Der Staat III. Wenn jetzt im Gegensatze zu der eben vorzugsweise
als Vertreterder ,
Interessenaller.in der Negative auftretenden Verwaltung von einer Verwaltung