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Endlich begnügt der Staat sich nicht damit, ein gewisses
Mindestmass von Kenntnissen zwangsweise zu verlangen, sondern
er sorgt auch pfleglich für die Möglichkeit der geistigen
Weiterbildung. Das geschieht nicht nur durch die Einrichtung
der höheren Schulen und der Seminarien, sondern auch durch
die Einrichtung der wissenschaftlichen Institute, die in Hamburg
immer mehr einen universitätsartigen Charakter annehmen, durch
die Unterhaltung der Stadtbibliothek durch den Staat, der Commerz-
bibliothek durch die Handelskammer, endlich durch die Ein-
richtung fast alle Disziplinen der Wissenschaft umfassender öffent-
licher Vorlesungen.
IV. Der Staat als Vermögenssubjekt bezieht seine Ein-
nahmen entweder 1. auf privatwirtschaftlicher Grundlage,
2. als Abgaben, Gebühren, Kosten, Strafgelder und ge-
setzliche Beiträge, 3. als Steuern und 4. aus Überweisungen
aus der Reichskasse.
Zu 1 fliessen sie aus dem 5. 31 besprochenen Finanzvermögen
des Staates, aus den Regalien, namentlich der Lotterie, aus dem
fiskalischen Recht zur Aneignung eines aufgegebenen Grund-
stücks, aus dem Versteigerungserlös herrenloser Fundsachen, aus
den erbenlosen Erbschaften (88 928. 981. 1936 des B. G.-B.). Ham-
burgische Abgaben werden von dem Umsatz der Immobilien
(Gesetz vom 1.3. 1882), von Erbschaften und Vermächtnissen
(Gesetz vom 29.12. 1851 und 9.5. 1894), von Öffentlichen Ver-
gnügungen erhoben (Gesetz vom 27.12. 1858). Die wesentlichste
Gebühr ist die Stempelabgabe (Gesetz vom 5.5. 1876), dazu
kommen die Vergütungen als Hafen-, Quai-, Wagegebühren,
die Tonnengelder u.a. m. Ausser den reichsgesetzlich geregelten
Gerichtskosten werden erhoben solche in Sachen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit nach dem Hamb. Gesetz vom 29.12.
1900. Die Strafgelder fallen nach den Strafbestimmungen der
Reichs- und Landesgesetzgebung, gesetzlicher Beitrag ist der
Pensionskassenbeitrag nach dem Gesetz vom 15.6. 1881. An
direkten Steuern, also allgemeinen Zwangsbeiträgen, erhebt
Hamburg die drei oben S. 28 besprochenen; zur Ergänzung des
Grundsteuergesetzes dient in Bezug auf landwirtschaftliche Grund-
stücke das Bonitierungsgesetz vom 4.7. 1881. An Überwei-
sungen aus der Reichskasse bezieht Hamburg nach der
clausula Franckenstein des Reichsgesetzes vom 15.7. 1879 aus
demjenigen Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welcher die
4. Für die
geistige Weiter-
bildung.
IV. Der Staat
als Vermögens-
subjekt.
Einnahmen.