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entweder durch ein Beschwerdeverfahren oder durch Ver-
waltungsrechtssprechung erfolgen.
In Hamburg gilt für die Verwaltung im allgemeinen das
frist- und formlose Beschwerdeverfahren, dergestalt, dass,
wenn sich die Beschwerde nicht gegen eine unmittelbar dem
Senat untergeordnete Behörde richtet, diese erst an die über-
geordnete Behörde bezw. Beamten und dann erst in letzter In-
stanz an den Senat geht (Artikel 88 der Verfassung). Frist-
und Formvorschriften sind nur erlassen bei den Gruppen
von Beschwerden, welche sich darstellen als Reklamationen gegen
von den Behörden auferlegte Geldzahlungen, so gegen Ansätze
der Einkommen- und Grundsteuer, gegen Klassifizierung bei der
Bonitierung, gegen Gebührensätze bei Erhebung der Immobilien-
abgabe und der für öffentliche Vergnügungen (S$ 17. 25 des
Verh.-Gesetzes), und bei Beschwerden gegen polizeiliche Straf-
verfügungen und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden.
Eine eigentliche Verwaltungsrechtssprechung hat Ham-
burg bis jetzt entbehren müssen. So wünschenswert eine solche
Einrichtung nun auch bei der steigenden Menge und Kompli-
ziertheit der Verwaltungssachen sein würde, so wird man doch
auf sie Verzicht leisten müssen, solange die Senatoren Ver-
waltungsbehörden bilden oder an deren Spitze stehen. Denn
der Senator ist unter allen Umständen Mitträger der konsti-
tutionell beschränkten Staatsgewalt. Als solcher vermag er sich
wohl ohne Schaden von dem Plenum seiner Amtsgenossen
korrigieren zu lassen. Von einem Beamtengerichtshof Recht zu
nehmen, vermag er aber nicht. Die Einführung einer formellen
Verwaltungsrechtssprechung unter Beibehaltung der jetzigen Kon-
struktion der Staatsverwaltung heisst nichts anderes, wie einen
Keil in das Gefüge des hamburgischen Staatsbaues treiben!
4. Durch die
Verwaltung.
Beschwerde.
Verwaltungs-
reclıts-
sprechung.