Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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30.12. 1867 bei Übernahme Bergedorfs in den Alleinbesitz. Dann 
unterstellte am 12. 6. 1871 die hamburgische Landgemeinde- 
ordnung sämtliche andere Landgemeinden den drei Landherren- 
schaften Ritzebüttel, der Geestlande, der Marschlande. 
Durch Gesetz vom 30. 12. 1872 trat als vierte die Landherren- 
schaft Bergedorf hinzu. Nachdem nun auch Cuxhaven und 
Ritzebüttel vereinigt waren, das Städtchen Bergedorf zur Stadt 
erhoben und aus der Landgemeindeordnung ausgeschieden war 
umfasst heute die Landgemeindeordnung 38 Landgemeinden in 
vier Landherrenschaften. 
Was das städtische Gebiet anlangt, so wurde St. Georg 
durch Gesetz vom 1. 8. 1868 mit der Stadt vereinigt. Um diese 
legte sich aber ausser der Vorstadt St. Pauli noch ein Gürtel 
von zuletzt 15 Vororten. Während diese allesamt allmählich durch 
Einzelbestimmungen der Herrschaft der Landgemeindeordnung 
entzogen wurden, waren daneben noch aus der Landherrenschaft 
der Marschlande die Bezirke der ehemaligen Vogtei der Elb- 
inseln ihr niemals unterstellt gewesen. Diese gesamten Bezirke 
wurden dann durch Gesetz vom 22.6. 1894 allesamt mit der 
Stadt vereinigt mit Ausnahme von Waltershof mit Rugenbergen, 
Mühlenwerder und Dradenau. Gleichzeitig nahm man die Bill- 
werder Inseln aus Marschlanden und Landgemeindeordnung heraus 
und legte sie der Stadt zu. 
Demnach unterliegt heute das gesamte hamburgische Staats- 
gebiet, soweit es nicht Stadt Hamburg ist, der Landgemeinde- 
ordnung und ihren Einteilungen mit der Massgabe, dass Walters- 
hof mit Rugenbergen, Mühlenwerder und Dradenau zwar zu den 
Marschlanden gehören, der Landgemeindeordnung aber nicht 
unterstehen und dass die Stadt Bergedorf einen Bezirk mit 
eigenen Verwaltungsnormen bildet. 
Eine weitere politische Einteilung Hamburgs liegt in der 
Ausscheidung eines Teiles des Staatsgebietes als Freihafen. 
Ursprünglich war beim Eintritt in den Norddeutschen Bund der 
Kern des Gebietes, Stadt und Hafen, Zollausland geblieben. 
Nach Massgabe des Artikels 34 der Reichsverfassung wurde durch 
Reichsgesetz vom 16. 2. 1882 Hamburg mit dem grössten Teil 
des Gebietes dem Zollinland angeschlossen. Freihafen blieb ledig- 
lich ein Flächenraum von 1015 ha mit 318 ha Gewässer. Am 
15. 10. 1889 trat der Zollanschluss in Kraft. 
Zia Sonderzwecken ist Hamburg dann noch in eine Reihe
	        
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