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von Teilen zerlegt. So für die Bürgerschaftswahlen in 40 Be-
zirke für die allgemeinen, 20 für die Grundeigentümerwahlen;
durch Gesetz vom 8. 6. 1898 über die Wohnungspflege in neun
Kreise mit je mindestens neun Bezirken, durch Gesetz vom
18. 5. 1892 in elf Armenkreise mit thunlichst nicht mehr als je
zehn Bezirken. Dazu tritt die Aufteilung in Steuerdistrikte und
Schulbezirke, in Polizeibezirke, in Baupolizeidistrikte und Standes-
amtsbezirke, in Hauptzollamtsbezirke, in Kirchspiele und schliess-
lich für die Wahlen zum deutschen Reichstag in drei Reichstags-
wahlkreise.
Auf und mit diesem Gebiete ist der Staat Hamburg ent-4. Entwickelung
Hamburgs zum
standen. Das Dasein des hamburgischen Staates ist eine geschicht- Staat.
liche Thatsache, mit der man sich abzufinden hat. Wir ent-
schlagen uns der Mühe, an dieser Stelle die verschiedenen '[heorien
über die Entstehung des Staates und damit auch die Bemühungen
sein Dasein zu rechtfertigen, zu untersuchen.
Jedem natürlichen Volksganzen ist, sobald es auf einer be-
stimmten Kulturstufe angelangt ist, der tiefe Trieb eingewurzelt,
Sich zu einem Gemeinwesen zusammen zu schliessen, um diese
Kultur zu erhalten und zu erweitern. Das Normale für den
Menschen ist der Staat. Dieser Naturdrang verkörpert sich in
geschichtlichen Mächten, die zum Werden des einzelnen konkreten
Staates führen. Der Mensch ist eben in diesem Sinne das (wov
roAırırdv des Aristoteles, „ein Staatsgeschöpf“ (H. Schulze).
Der geschichtliche Keim des hamburgischen Staates ist in
dem Privileg zu sehen, mit welchem der Graf Adolf III. von
Holstein aus dem Geschlechte der Schauenburger seinen Lokator,
Wirad von Boizenburg, 1188 ausstattete, als dieser es unter-
nahm, an der Westseite des karolingischen Hamburgs, an der
Stelle der „Neuen Burg“ des Herzogs Bernhard, die Neustadt
Hamburg zu erbauen. Das Auswachsen der Stadt zum Staat er-
folgt dann allmählich, Schritt für Schritt, durch Erwerbung von
Privilegien und Freiheiten, durch Schaffung besonderer Organe
und Funktionen. Von Anfang an in Besitz eines Marktpolizei-
rechts gewinnt die Stadt Teilnahme ihrer Ratmänner am gräf-
lichen Dinggericht, 1270 (1292) schreibt sie ihr Recht nieder, 1292
hat sie die Kore, die städtische Autonomie erworben. Kaiser-
liche Exemtion von Heerbann und Landesverteidigung verlangte
Schaffung einer eigenen Militärmacht, aus Kore und Wahrung