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gewählt, deren Werk die Verfassung vom 28. 9. 1860 ist. Von
jetzt ab ist die Erbgesessene Bürgerschaft durch eine von der
Gesamtheit der Staatsbürger erwählte, der sich selbst ergänzende
Rat durch einen Senat, der aus Wahlen der Bürgerschaft hervor
geht, ersetzt, letzterer organisiert nach dem Gesetz über Wahl
und Organisation des Senats vom 28. 9. 1860.
bis zur Genen Die nun eintretende, bis heute reichende vierte Periode
wart. sah an staatsrechtlich bedeutsamen Dingen zunächst das Gesetz
über Organisation der Verwaltung vom 15.6. 1863 und das über
Bürgerrecht und Staatsangehörigkeit von 1864. Dann vollzog
sich der Beitritt Hamburgs zum Norddeutschen Bunde, der Ab-
schluss der Militärkonvention mit Preussen (23.7. und 21.8. 1867),
die Errichtung des Deutschen Reichs. Während die Ein-
setzung der Gemischten Kommission von 1868 ein frucht-
loser Anlauf zur Reform blieb, nötigte der Zwang die ham-
ee burgischen Einrichtungen mit den Vorschriften der Reichsjustiz-
gesetze in Einklang zu bringen zu mannigfachen Anderungen,
eine Sachlage, die schliesslich neben den Ausführungsgesetzen für
die gerichtliche Neuorganisation und dem Gresetz über das Ver-
hältnis der Verwaltung zur Rechtspflege vom 23.4. 1879 (hob
die alten Gesetze über Verfahren in streitigen Verwaltungs- und
Regierungssachen — 12.8. 1859 — über Verhältnis der Ver-
waltung zur Strafrechtspflege und Kompetenz der Polizei —
30.4. 1869 — auf) die Neuredaktion der Verfassung vom
13.10. 1879 zum Endergebnis hatte, die Fassung, die heute noch
gilt. Eine wichtige Ergänzung der Verfassung war das Reichs-
gesetz vom 14. 3. 1881, welches das Reichsgericht an Stelle des
aufgehobenen Lübecker Oberappellationsgerichts zur Entscheidung
in bestimmten Dissensfällen beruft. Eine principielle Verfassungs-
änderung ist jüngst vorgenommen durch das Gesetz vom 2.11.1896,
dem sich die drei weiteren Gesetze vom gleichen Tage über Er-
werb des Bürgerrechts und der Staatsangehörigkeit, über Reor-
ganisation der Verwaltung und über Bestellung der Schank-
konzessionsbehörde anschlossen.
Materialien. Mit der Verfassung sind die Quellen des hamburgischen
Staatsrechts selbstverständlich nicht erschöpft. Sie hat aber nicht
nur, weil sie die grundlegenden Normen giebt, eine ausgezeichnete
Stellung, sondern auch deshalb, weil ihre Bestimmungen nur in