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der qualifizierten Form der Verfassungsänderung abgeändert werden
können. Weitere Quellen sind neben den eben im Text genannten
Gesetzen an erster Stelle das Wahlgesetz zur Bürgerschaft
(19.1. 1880) mit den Abänderungen (11.12. 1882, 17.12. 1886,
21.12. 1888, 10.5. 1889, 4.1. 1892, 22.6. 1894, 28.1. 1894)
und die Geschäftsordnung der Bürgerschaft (23.3. 1881) Ferner
sind ausser den zahlreichen in der Sammlung der Verordnung
(1815—1866) und seitdem in der hamburgischen Gesetzessamm-
lung enthaltenen Gesetzen im weiten Umfang für die Interpretation
der Verfassung und die Vervollständigung des Staatsrechts die
besprochenen Rezesse nebst den acta eonventuum Senatus et
civum heranzuziehen, sowie das Material, welches in den Ver-
handlungen und Drucksachen der Konstituante, .der Neuner-
kommission und neuerdings in den gedruckten Verhandlungen
zwischen Senat und Bürgerschaft und den Protokollen und Aus-
schussberichten der letzteren enthalten ist.
Die Litteratur des hamburgischen Staatsrechts ist ungeheuer
gross, soweit es sich um die Darstellung von Einzelfragen
handelt. Dagegen ist die Auswahl an systematischen Werken
gering. Die alte Verfassung ist bearbeitet von Buek, Hand-
buch der hamburgischen Verfassung und Verwaltung (1828)
und namentlich von Westphalen, Sekretär der ÖOberalten, in:
Geschichte der Hauptgrundgesetze der hamburgischen Ver-
fassung und Verwaltung (drei Bände 1844—1846) und in Ham-
burgs Verfassung und Verwaltung (zwei Bände, zweite Auf-
lage 1846). Beide Werke sind noch heute unentbehrlich, in
ihrer Gründlichkeit im Detail unübertroffen und wegen ihrer
zuverlässigen Mitteilung vieler durch den Brand vernichteten
Urkunden unschätzbar. Einen neuen Abdruck der vier Haupt-
grundgesetze mit Supplement und Nachtrag hat — leider hoch-
deutsch — der Bürgermeister Bartels 1823 — 1825 herausgegeben.
Einen kurzen Abriss der neuen Verfassung bearbeitete
Dr. Isaak Wolffson, das bekannte Mitglied der Konstituante,
für Marquardsen, Handbuch des öffentlichen Rechts (1884).
Modern-systematisch, namentlich unter Heranziehung der Lübecker
und Bremer Bestimmungen, ist das Hamburgische Staatsrecht
1891 von Dr. Werner von Melle behandelt. Die innere Ver-
fassungsgeschichte habe ich in der Geschichtlichen Entwickelung
Litteratur.