— 1 —
recht, nicht mehr in zwei Arten geteilt, mit einem Stempel von
80 Mark belegt, jetzt ausschliesslich für volljährige, staats-
angehörige Männer bestimmt, ist nicht mehr Voraussetzung für
bürgerliche Thätigkeit, wird in einem feierlichen, im wesentlichen
freiwilligen Akt erworben und trägt durchaus den Charakter
eines politischen Gutes. Das hamburgische Prineip der Staats-
angehörigkeit wurde aber bald durch das gemeinsame deutsche gosetzgebung.
Indigenat und das Reichsgesetz über Erwerb und Verlust der
Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1.6. 1870 wiederholt durch-
brochen. Ebenso wenig konnte die Gesetzgebung über das
Bürgerrecht zur Ruhe kommen, weil, nachdem ein weit aus-
holender Zwang zum Bürgerwerden weggefallen war, die Bürger-
rolle rapide sank und Hamburg in Gefahr kam, seine bürger-
lichen Ehrenämter nicht mehr sachgemäss besetzen zu können.
Die Folge dieser Missstände war die Kodifikation dieser Heutiges Recht.
Materie durch Gesetz vom 2. 11. .1896.
I. Staatsangehörigkeit. Nach derrechtlichen Konstruktion , I srersit.
des Reiches giebt es — mit Ausnahme für die Elsass-Lothringer,
die, weil Elsass-Lothringen kein Bundesstaat ist, Reichsbürger
„in abstracto“ sind (v. Kirchenheim) — keine Reichsangehörig-
keit an sich, sondern diese wird nur vermittelt durch eine deutsche
Staatsangehörigkeit. Über deren Erwerb und Verlust hat das
Reichsgesetz vom 1.6. 1870 die bindenden Normen festgestellt.
Erworben wird die hamburgische Staatsangehörigkeit von Erwerb.
Deutschen allein nach Massgabe der Reichsgesetzgebung, also
als Begleiterscheinung: im Falle der ehelichen Geburt durch Ab-
stammung von einem deutschen Vater, der unehelichen von
einer deutschen Mutter, auch wenn die Geburt im Auslande er-
folgte; durch Legitimation durch den deutschen Vater, wenn
die uneheliche Mutter noch nicht Deutsche war — nicht etwa
auch durch blosse Adoption; durch Verheiratung mit einem
Deutschen. Ein ausschliesslich auf den Erwerb der Staats-
angehörigkeit gerichteter Akt ist die Aufnahme. Diese muss
jedem Angehörigen eines Bundesstaates auf sein Nachsuchen er-
teilt werden, wenn er Niederlassung in Hamburg nachweist und
wenn nach Massgabe des Reichsgesetzes vom 1.11. 1867 weder
der Niederlassung polizeiliche Aufenthaltsbeschränkungen noch
die Thatsache mehrfacher Bettelstrafen im letzten Jahre oder
die der Mittellosigkeit entgegenstehen, noch bei Fortsetzung
des Aufenthaltes Inanspruchnahme der öffentlichen Armenunter-