Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Verlust. 
stützung droht. Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung 
einer Urkunde, und erstreckt sich auf die Ehefrau und die der 
väterlichen Gewalt unterstehenden minderjährigen Kinder. Einen 
Ausländer in den Staatsverband aufzunehmen, kann Hamburg 
nicht gezwungen werden. Das Reich verbietet diese Natura- 
lisation sogar, wenn der Nachsuchende nach dem Gesetz des 
Heimatsstaates nicht dispositionsfähig ist, es sei denn, dass diesem 
Mangel durch Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeholfen 
ist; wenn er nicht unbescholten ist, und wenn er am Nieder- 
lassungsort nicht eigene Wohnung oder Unterkommen nebst 
nötigen Subsistenzmitteln nachweist. Dieser Mindestforderung 
hat Hamburg noch das Verlangen hinzugefügt, dass die Nieder- 
lassung in Hamburg zu dauerndem Aufenthalt geschieht und dass, 
soweit der alte Staat entlässt, eine solche Entlassung aus dem 
Staatsverband erfolgt oder in sicherer Aussicht steht, beides Be- 
stimmungen, von denen durch den Senat dispensiert werden kann. 
Die nötige Naturalisationsurkunde ist mit einem hamburgischen 
Stempel von 50 Mark belastet und hat den rechtswirksamen 
Umfang wie die Aufnahme. Aufnahme und Naturalisation werden 
reichsgesetzlich ersetzt durch eine vom Senat für den unmittel- 
baren oder mittelbaren Staatsdienst, den Kirchen-, Schul- oder 
Kommunaldienst ohne Vorbehalt erteilte Bestallung. 
Verloren gehen kann die Staatsangehörigkeit im Prinzip nur 
durch einen ausdrücklichen Akt, Entlassung oder Ausspruch. 
Erstere erfolgt, und zwar an Umfang der Aufnahme gleich, durch 
Erteilung einer Urkunde und zwar muss in Friedenszeiten die 
Erteilung erfolgen, wenn der Nachsuchende den Erwerb der 
Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaat nachweist. 
(Nach dem Gesetz vom 7.11. 1864 ging mit dem Erwerb einer 
fremden Staatsangehörigkeit die hamburgische ipso jure verloren.) 
Dann durch Ausspruch des Senats als Zentralbehörde, wenn ein 
Hamburger im Auslande weilend, im Falle des Krieges oder der 
Kriegsgefahr einem allgemeinen Rückkehrbefehl des Kaisers frist- 
gemäss nicht Folge leistet, wenn ein Hamburger ohne Erlaubnis 
in fremden Staatsdienst getreten, trotz Abmahnung durch den 
Senat darin beharrt oder endlich, wenn ein solcher sich gegen 
$ 1 des Reichsgesetzes über die unbefugte Ausübung der 
Kirchenämter vom 4.5. 1874 verging. 
Begleiterscheinung ist der Verlust der Staatsangehörig- 
keit dann, wenn ein Hamburger nach Ablauf seines Heimats-
	        
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