Verlust.
stützung droht. Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung
einer Urkunde, und erstreckt sich auf die Ehefrau und die der
väterlichen Gewalt unterstehenden minderjährigen Kinder. Einen
Ausländer in den Staatsverband aufzunehmen, kann Hamburg
nicht gezwungen werden. Das Reich verbietet diese Natura-
lisation sogar, wenn der Nachsuchende nach dem Gesetz des
Heimatsstaates nicht dispositionsfähig ist, es sei denn, dass diesem
Mangel durch Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeholfen
ist; wenn er nicht unbescholten ist, und wenn er am Nieder-
lassungsort nicht eigene Wohnung oder Unterkommen nebst
nötigen Subsistenzmitteln nachweist. Dieser Mindestforderung
hat Hamburg noch das Verlangen hinzugefügt, dass die Nieder-
lassung in Hamburg zu dauerndem Aufenthalt geschieht und dass,
soweit der alte Staat entlässt, eine solche Entlassung aus dem
Staatsverband erfolgt oder in sicherer Aussicht steht, beides Be-
stimmungen, von denen durch den Senat dispensiert werden kann.
Die nötige Naturalisationsurkunde ist mit einem hamburgischen
Stempel von 50 Mark belastet und hat den rechtswirksamen
Umfang wie die Aufnahme. Aufnahme und Naturalisation werden
reichsgesetzlich ersetzt durch eine vom Senat für den unmittel-
baren oder mittelbaren Staatsdienst, den Kirchen-, Schul- oder
Kommunaldienst ohne Vorbehalt erteilte Bestallung.
Verloren gehen kann die Staatsangehörigkeit im Prinzip nur
durch einen ausdrücklichen Akt, Entlassung oder Ausspruch.
Erstere erfolgt, und zwar an Umfang der Aufnahme gleich, durch
Erteilung einer Urkunde und zwar muss in Friedenszeiten die
Erteilung erfolgen, wenn der Nachsuchende den Erwerb der
Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaat nachweist.
(Nach dem Gesetz vom 7.11. 1864 ging mit dem Erwerb einer
fremden Staatsangehörigkeit die hamburgische ipso jure verloren.)
Dann durch Ausspruch des Senats als Zentralbehörde, wenn ein
Hamburger im Auslande weilend, im Falle des Krieges oder der
Kriegsgefahr einem allgemeinen Rückkehrbefehl des Kaisers frist-
gemäss nicht Folge leistet, wenn ein Hamburger ohne Erlaubnis
in fremden Staatsdienst getreten, trotz Abmahnung durch den
Senat darin beharrt oder endlich, wenn ein solcher sich gegen
$ 1 des Reichsgesetzes über die unbefugte Ausübung der
Kirchenämter vom 4.5. 1874 verging.
Begleiterscheinung ist der Verlust der Staatsangehörig-
keit dann, wenn ein Hamburger nach Ablauf seines Heimats-