Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

gemeine Überzeugung, dass der Mensch in gewisser Beziehung 
frei vom Staate sein, dass auch der Anspruch des Staates 
gegen das Individuum einen Rechtsgrund haben müsse. Diese 
Gesamtentwiekelung führte geschichtlich über petition of rights 
und declaration of rights, über die Präambeln der amerikanischen 
Unionsstaaten, in Frankreich zur Erklärung der Menschenrechte 
vom 26.8. 1789, dann in Deutschland im Frankfurter Parlament 
zur Feststellung der Grundrechte des deutschen Volkes vom 
28.12. 1848. Während die Grundrechte in eine Anzahl von 
deutschen Verfassungen übergegangen sind, stehen sie in der 
hamburgischen vom 13.10. 1879 nicht mehr. Freilich hatte die 
Verfassung der Konstituante sie im Abschnitt I, artt. 9—46 
mit einigen Änderungen aufgenommen; auch die Maiverfassung 
verwies noch Artikel 7 auf sie als Teil der Verfassung. Gre- 
schichtlich war dies Beginnen durchaus zu rechtfertigen; denn 
wie schon hervorgehoben, die hamburgische Rezessbewegung war 
solchen Gedanken zum guten Teil mit entsprossen. Wenn aber 
die Verfassung vom 28.9. 1860 schon von einer Anführung der 
Grundrechte absah, that sie dennoch wohl daran. Was hierher 
gehört, ist durch die allgemeinen Anschauungen und Rechts- 
folgerungen genügend gesichert, als dass es noch einer ausdrück- 
lichen verfassungsmässigen Festsetzung bedürfe. Nicht minder 
ist der Inhalt solcher Rechte viel zu sehr ein Produkt der Kultur 
und daher inhaltlich von dem augenblicklichen Entwickelungs- 
stadium viel zu abhängig um durch eine Kodifikation für immer 
in einem eisernen Bestand festgehalten zu werden. 
Um eine Übersicht über dieses Gebiet der subjektiven 
Öffentlichen Rechte zu gewinnen, lassen sich drei Kategorien 
scheiden (Jellinek): 
1. Aus der Erkenntnis, dass jeder Anspruch des Staates 
gegen den einzelnen rechtlich begründet sein müsse, ergiebt 
Sich das Recht auf Freiheit in allen Beziehungen, in denen 
das Individuum dem Staat nicht unterworfen is. Wenn man 
hier im Einzelnen Sonderrechte aufzuzählen pflegt, so ist diese 
Nomenklatur nur eine geschichtliche Reaktion gegen bestimmte 
frühere Unfreiheiten, aus deren Beseitigung man ein konkretes 
Recht ableitete. Sosprichtman von Religions-, Press-, Versammlungs- 
freiheit, vom Hausrecht, von dem Recht auf Sicherheit des Eigen- 
tums und des Briefgeheimnisses. Alle diese angeblichen Einzel- 
rechte sind öffentlichen Rechtes, Dass man sie früher aus dem 
1. Recht auf 
Freiheit vom 
Staat.
	        
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