gemeine Überzeugung, dass der Mensch in gewisser Beziehung
frei vom Staate sein, dass auch der Anspruch des Staates
gegen das Individuum einen Rechtsgrund haben müsse. Diese
Gesamtentwiekelung führte geschichtlich über petition of rights
und declaration of rights, über die Präambeln der amerikanischen
Unionsstaaten, in Frankreich zur Erklärung der Menschenrechte
vom 26.8. 1789, dann in Deutschland im Frankfurter Parlament
zur Feststellung der Grundrechte des deutschen Volkes vom
28.12. 1848. Während die Grundrechte in eine Anzahl von
deutschen Verfassungen übergegangen sind, stehen sie in der
hamburgischen vom 13.10. 1879 nicht mehr. Freilich hatte die
Verfassung der Konstituante sie im Abschnitt I, artt. 9—46
mit einigen Änderungen aufgenommen; auch die Maiverfassung
verwies noch Artikel 7 auf sie als Teil der Verfassung. Gre-
schichtlich war dies Beginnen durchaus zu rechtfertigen; denn
wie schon hervorgehoben, die hamburgische Rezessbewegung war
solchen Gedanken zum guten Teil mit entsprossen. Wenn aber
die Verfassung vom 28.9. 1860 schon von einer Anführung der
Grundrechte absah, that sie dennoch wohl daran. Was hierher
gehört, ist durch die allgemeinen Anschauungen und Rechts-
folgerungen genügend gesichert, als dass es noch einer ausdrück-
lichen verfassungsmässigen Festsetzung bedürfe. Nicht minder
ist der Inhalt solcher Rechte viel zu sehr ein Produkt der Kultur
und daher inhaltlich von dem augenblicklichen Entwickelungs-
stadium viel zu abhängig um durch eine Kodifikation für immer
in einem eisernen Bestand festgehalten zu werden.
Um eine Übersicht über dieses Gebiet der subjektiven
Öffentlichen Rechte zu gewinnen, lassen sich drei Kategorien
scheiden (Jellinek):
1. Aus der Erkenntnis, dass jeder Anspruch des Staates
gegen den einzelnen rechtlich begründet sein müsse, ergiebt
Sich das Recht auf Freiheit in allen Beziehungen, in denen
das Individuum dem Staat nicht unterworfen is. Wenn man
hier im Einzelnen Sonderrechte aufzuzählen pflegt, so ist diese
Nomenklatur nur eine geschichtliche Reaktion gegen bestimmte
frühere Unfreiheiten, aus deren Beseitigung man ein konkretes
Recht ableitete. Sosprichtman von Religions-, Press-, Versammlungs-
freiheit, vom Hausrecht, von dem Recht auf Sicherheit des Eigen-
tums und des Briefgeheimnisses. Alle diese angeblichen Einzel-
rechte sind öffentlichen Rechtes, Dass man sie früher aus dem
1. Recht auf
Freiheit vom
Staat.