Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

2. Recht auf 
staatliche 
Leistungen. 
— u — 
Privatrecht hervorgegangen glaubte, hat seinen Grund in der 
mangelnden Möglichkeit früherer Zeiten, solche Verletzungen des 
allgemeinen Rechtes auf Freiheit im Staat anders wie mit be- 
stimmten privatrechtlichen Klagen zu verfolgen. Es ist klar, 
dass dieses Recht vorzugsweise negativ d. h. als Schranke der 
Staatsgewalt gespürt wird, und dass es zur Überwindung solcher 
Hindernisse positiver Gesetzesbestimmungen, die eben das Indivi- 
duum dann auch in diesem Punkte dem Staate rechtlich unter- 
worfen, bedarf. So sind in Hamburg das Enteignungsgesetz vom 
5.5. 1886, das unter Umständen die Freiheit des Eigentums 
versagt, das Vereinsgesetz vom 19.5. 1893, das die Versamm- 
lungsfreiheit durchkreuzt, ergangen. 
2. Als vornehmstes Recht in der zweiten Kategorie, der des 
Anspruches auf staatliche Leistungen, ist die Befugnis 
des einzelnen anzusehen, durch sein Anrufen den mit staatlicher 
Zwangsgewalt ausgestatteten Richter in Bewegung zu setzen. 
Ähnlich in der Verwaltung, z.B. der Anspruch auf das positive 
Eingreifen zum Schutze durch einen Sicherheitsbeamten. Nicht 
zu verwechseln mit solchen Ansprüchen auf Leistung ist das, 
was Jellinek die Rechtsreflexe nennt. Das sind die Rechts- 
erscheinungen, die durch eine andere staatliche Thätigkeit her- 
vorgerufen wurden, wie z. B. die Vorteile, die das einzelne 
Individuum aus der gesamten im allgemeinen Staatsinteresse ge- 
übten Verwaltung zieht, und die gewissermassen als nicht ge- 
wollte Wirkung auf den einzelnen unbewusst und nebenbei 
zurückstrahlen. 
3. Staatsbürger- 3. Die dritte Kategorie der subjektiven öffentlichen Rechte 
liche Rechte. 
macht die gewährleistete Teilnahme des Individuums an der 
staatlichen Willensbildung aus. Namentlich die Fähigkeit, diese 
durch Wahlen zu bestimmen, von der es in der Litteratur streitig 
ist, ob sie Recht oder Funktion sei, erscheint unsere Auffassung 
durchaus als ein Recht, nicht zum mindesten deshalb, weil sie 
durch Delikt verwirkt werden kann. Soweit solches hamburgischen 
Staatsrechts ist, wird es ja lediglich den Bürgern gewährt und 
äussert sich, beschränkt durch die wahlpolitischen Bestimmungen 
der Verfassung, in dem aktiven Wahlrecht zur Bürgerschaft und 
dem passiven der Wählbarkeit in den Senat, die Bürgerschaft 
und eine Deputation. Nur rechtlich ausgezeichnete Subjekte ver- 
einigen alle drei Klassen der Rechte in sich, eine Klasse, für 
deren gesteigerte Staatsangehörigkeit das hamburgische Recht
	        
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