2. Recht auf
staatliche
Leistungen.
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Privatrecht hervorgegangen glaubte, hat seinen Grund in der
mangelnden Möglichkeit früherer Zeiten, solche Verletzungen des
allgemeinen Rechtes auf Freiheit im Staat anders wie mit be-
stimmten privatrechtlichen Klagen zu verfolgen. Es ist klar,
dass dieses Recht vorzugsweise negativ d. h. als Schranke der
Staatsgewalt gespürt wird, und dass es zur Überwindung solcher
Hindernisse positiver Gesetzesbestimmungen, die eben das Indivi-
duum dann auch in diesem Punkte dem Staate rechtlich unter-
worfen, bedarf. So sind in Hamburg das Enteignungsgesetz vom
5.5. 1886, das unter Umständen die Freiheit des Eigentums
versagt, das Vereinsgesetz vom 19.5. 1893, das die Versamm-
lungsfreiheit durchkreuzt, ergangen.
2. Als vornehmstes Recht in der zweiten Kategorie, der des
Anspruches auf staatliche Leistungen, ist die Befugnis
des einzelnen anzusehen, durch sein Anrufen den mit staatlicher
Zwangsgewalt ausgestatteten Richter in Bewegung zu setzen.
Ähnlich in der Verwaltung, z.B. der Anspruch auf das positive
Eingreifen zum Schutze durch einen Sicherheitsbeamten. Nicht
zu verwechseln mit solchen Ansprüchen auf Leistung ist das,
was Jellinek die Rechtsreflexe nennt. Das sind die Rechts-
erscheinungen, die durch eine andere staatliche Thätigkeit her-
vorgerufen wurden, wie z. B. die Vorteile, die das einzelne
Individuum aus der gesamten im allgemeinen Staatsinteresse ge-
übten Verwaltung zieht, und die gewissermassen als nicht ge-
wollte Wirkung auf den einzelnen unbewusst und nebenbei
zurückstrahlen.
3. Staatsbürger- 3. Die dritte Kategorie der subjektiven öffentlichen Rechte
liche Rechte.
macht die gewährleistete Teilnahme des Individuums an der
staatlichen Willensbildung aus. Namentlich die Fähigkeit, diese
durch Wahlen zu bestimmen, von der es in der Litteratur streitig
ist, ob sie Recht oder Funktion sei, erscheint unsere Auffassung
durchaus als ein Recht, nicht zum mindesten deshalb, weil sie
durch Delikt verwirkt werden kann. Soweit solches hamburgischen
Staatsrechts ist, wird es ja lediglich den Bürgern gewährt und
äussert sich, beschränkt durch die wahlpolitischen Bestimmungen
der Verfassung, in dem aktiven Wahlrecht zur Bürgerschaft und
dem passiven der Wählbarkeit in den Senat, die Bürgerschaft
und eine Deputation. Nur rechtlich ausgezeichnete Subjekte ver-
einigen alle drei Klassen der Rechte in sich, eine Klasse, für
deren gesteigerte Staatsangehörigkeit das hamburgische Recht