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eben die Form des Bürgerrechts gefunden hat. Während die
alte Zeit namentlich die sogenannten Freiheitsrechte als Gegen-
stand politischen Kampfes kannte, so die Rezesse, und die Aus-
übung staatsbürgerlicher Rechte im grossen und ganzen ungestört
den Erbgesessenen und Personalisten überliess, hat die neuere
nach allgemeiner Anerkennung jener Grundrechte den Umfang
des Bürgerrechts zur Streitfrage erhoben. Wenn auch die über-
mässige Freigiebigkeit der Konstituante, die jedem volljährigen
Staatsangehörigen Bürgerrecht und Wahlrecht gönnte, durch die
neueren Verfassungen wieder beseitigt ist, so herrscht doch heute
entschieden die Neigung, den Kreis der Berechtigten zu er-
weitern, wie denn neuerdings durch die Beseitigung der Kosten
und die Erweiterung des Zwanges nach dem Gesetz vom 2.11. 1896
die Zahl der Bürger ganz erheblich erhöht ist.
Wenn wir dann nach der anderen Seite hin versuchen, eine
katalogisierende Übersicht der aus der Eigenschaft des Pflichten-
objekts sich ergebenden öffentlichen Pflichten des Menschen
zu geben, so lassen sich zwei Gruppen scheiden: die allgemeinen
Pflichten und die individuell geregelten.
Als die beiden ersteren wurden heute fast ganz allgemein
die der Treue und des Gehorsams bezeichnet. (Laband.) Zwar
wurzelt ihre Fixierung vorzüglich im Reichsrecht, allein auch der
Einzelstaat hat Anspruch auf ihre Erfüllung, wie er denn auch
innerhalb des Kreises der ihm offenstehenden Gesetzgebung den
Umfang der Treue- und Gehorsamspflichten selbständig zu er-
weitern vermag.
Die Erfüllung der Treupflicht nach ihrer fördernden
positiven Seite hin kann der hamburgische Staat allerdings wohl
nur von seinen Angehörigen fordern; dagegen kann er die negative
Seite, das Unterlassen des Verrats, des Landes- und des Staats-
verrats, eine Seite, die im Abschnitt 1—5 des zweiten Teiles des
Str.-G.-B. inhaltlich festlegt, von jedem unterschiedslos innerhalb
Seiner Machtsphäre verlangen. Die Gehorsamspflicht kann
Sich in vielen Fällen nur auf die, denen der Staat besonders zu
befehlen hat, erstrecken; gewisse Kategorien von Befehlen gelten
aber ohne Rücksicht auf die Personen absolut. Für den, der
öffentlich zum Ungehorsam gegen solche Anordnungen auffordert
oder einem, die Staatsgewalt verkörpernden Beamten in der
rechtmässigen Ausübung seines Amtes mit Gewalt oder Drohung
entgegentritt, ergeben sich aus dieser Verachtung der Gehorsams-
Öffentliche
Pflichten.
I. Allgemein
gültige.
1. Treue.
2. Gehorsam.