Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

— 97 — 
eben die Form des Bürgerrechts gefunden hat. Während die 
alte Zeit namentlich die sogenannten Freiheitsrechte als Gegen- 
stand politischen Kampfes kannte, so die Rezesse, und die Aus- 
übung staatsbürgerlicher Rechte im grossen und ganzen ungestört 
den Erbgesessenen und Personalisten überliess, hat die neuere 
nach allgemeiner Anerkennung jener Grundrechte den Umfang 
des Bürgerrechts zur Streitfrage erhoben. Wenn auch die über- 
mässige Freigiebigkeit der Konstituante, die jedem volljährigen 
Staatsangehörigen Bürgerrecht und Wahlrecht gönnte, durch die 
neueren Verfassungen wieder beseitigt ist, so herrscht doch heute 
entschieden die Neigung, den Kreis der Berechtigten zu er- 
weitern, wie denn neuerdings durch die Beseitigung der Kosten 
und die Erweiterung des Zwanges nach dem Gesetz vom 2.11. 1896 
die Zahl der Bürger ganz erheblich erhöht ist. 
Wenn wir dann nach der anderen Seite hin versuchen, eine 
katalogisierende Übersicht der aus der Eigenschaft des Pflichten- 
objekts sich ergebenden öffentlichen Pflichten des Menschen 
zu geben, so lassen sich zwei Gruppen scheiden: die allgemeinen 
Pflichten und die individuell geregelten. 
Als die beiden ersteren wurden heute fast ganz allgemein 
die der Treue und des Gehorsams bezeichnet. (Laband.) Zwar 
wurzelt ihre Fixierung vorzüglich im Reichsrecht, allein auch der 
Einzelstaat hat Anspruch auf ihre Erfüllung, wie er denn auch 
innerhalb des Kreises der ihm offenstehenden Gesetzgebung den 
Umfang der Treue- und Gehorsamspflichten selbständig zu er- 
weitern vermag. 
Die Erfüllung der Treupflicht nach ihrer fördernden 
positiven Seite hin kann der hamburgische Staat allerdings wohl 
nur von seinen Angehörigen fordern; dagegen kann er die negative 
Seite, das Unterlassen des Verrats, des Landes- und des Staats- 
verrats, eine Seite, die im Abschnitt 1—5 des zweiten Teiles des 
Str.-G.-B. inhaltlich festlegt, von jedem unterschiedslos innerhalb 
Seiner Machtsphäre verlangen. Die Gehorsamspflicht kann 
Sich in vielen Fällen nur auf die, denen der Staat besonders zu 
befehlen hat, erstrecken; gewisse Kategorien von Befehlen gelten 
aber ohne Rücksicht auf die Personen absolut. Für den, der 
öffentlich zum Ungehorsam gegen solche Anordnungen auffordert 
oder einem, die Staatsgewalt verkörpernden Beamten in der 
rechtmässigen Ausübung seines Amtes mit Gewalt oder Drohung 
entgegentritt, ergeben sich aus dieser Verachtung der Gehorsams- 
Öffentliche 
Pflichten. 
I. Allgemein 
gültige. 
1. Treue. 
2. Gehorsam.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.