—_ 931 —
Verwendung anderer Sachgüter bis zur Vernichtung und Ein-
ziehung dem Staate anheimgestellt. Dahin zielen das Reichs-
gesetz vom 23.6. 1880 über Abwehr von Viehseuchen, die Be-
Stimmungen des St.-G.-B. über Einziehungen.
2. Die dem Staate zustehenden Regalien geben ihm ein
vorzugsweises Okkupationsrecht an bestimmten Dingen. So steht
in Hamburg — mit geringer Beschränkung — dem Staate die
Fischerei in der Alster, dem Eppendorfer Mühlenteich, den,
Stadtgräben und den Kanälen des Hammerbrocks ausschliess-
lich zu.
3. Dem Staate gebührt das Aufsichtsrecht über die dem
Gemeinbrauch bestimmten Sachen; dies sind bekanntlich die
wehende Luft, die fliessende Welle. Sie können in einem zivil-
rechtlichen Eigentum überhaupt nicht stehen, auch nicht in dem
des Staates. Abgesonderte Teile können natürlich zu Eigentum
erworben werden, so Eis aus den öffentlichen Flüssen. An den
einmal okkupierten Elbwasser in den Wasserwerken hat der
hamburgische Staat Eigentum. Das Aufsichtsrecht wahrt durch
Gebieten und Verbieten den bestimmungsgemässen Gebrauch.
Ausser mittels dieser spezifischen Rechte steht der Staat
noch zu einer grossen Masse von Sachgütern in einem besonderen
Verhältnis, sei es, dass sie sein Vermögen bilden, sei es, dass sie
die Objekte sind, mit denen er seine Zwecke erreicht. Zu-
treffend unterscheidet man hier das Finanzvermögen des
Staates, das Verwaltungsvermögen und die öffentlichen
Sachen. (v. Stengel.)
Sein Finanzvermögen besitzt der Staat wie ein Privat-
mann. Es dient weder einem besonderen öffentlichen Interesse,
noch steht es in Verbindung mit einer gemeinnützigen Anstalt,
sondern ist lediglich bestimmt, durch seinen wirtschaftlichen Er-
trag die Einnahmen des Staates zu vermehren. Die Zahl solcher
hamburgischen Aktiva ist nicht gross. Dahin gehören: die ein-
getragenen Grundmieten und Renten, die Pachtgüter, die Domäne
Waltershof, die Waldungen in den Walddörfern, Ritzebüttel und
Bergedorf, die ehemalige Zollvereinsniederlage mit Annexen, viel-
leicht auch die im Besitz des Staates befindlichen Aktien der
Lübeck-Büchener-Eisenbahn und Prioritäten des Stadttheaters,
wenn man sie nicht besser zur nächsten Art rechnet.
Das Verwaltungsvermögen ist das Inventar des Staates.
Dahin gehören die Dienstgebäude und Anlagen, das Ausstattungs-
Regalien.
res communes
omnium.
Finanz-
vermögen.
Verwaltungs-
vermögen.