Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Öffentliche 
Sachen. 
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material der Behörden, die Mobilien der Bureaus, die Waffen 
und Ausrüstungsgegenstände der Beamten, die Lootsgallioten, die 
Barkassen, die Eisbrecher und andere Dinge mehr. Sie alle 
dienen dem öffentlichen Nutzen, sind aber nicht dem gemeinen 
und öffentlichen Gebrauch bestimmt. 
Dieses sind die öffentlichen Sachen. Während die 
beiden anderen Kategorien notwendig im Eigentum des Staates 
stehen, ist dies hier kein Erfordernis, wenn auch meist der Fall. 
Nicht das privatrechtliche Rechtsverhältnis stempelt eine Sache 
zum öffentlichen, sondern die Thatsache, dass sie in Ausübung 
des Staatszweckes dem Gemeingebrauch unterstellt ist. 
Regelmässig wird dieser Gebrauch jedermann offen stehen, so 
bei öffentlichen Wegen, den öffentlichen Gewässern, den Verkehrs- 
anstalten, den Beleuchtungsanlagen, den Museen. Es genügt aber 
auch schon, wenn solche Sachen bestimmten Klassen von Menschen 
zugewiesen sind, wie den Gemeindemitgliedern, den Volksschülern, 
den Börsenbesuchern. Ebenso belanglos ist die Unentgeltlich- 
keit. Diese wird zwar überwiegen, so bei Wegen, Strassen- 
beleuchtung, Öffentlichen Brunnen. Aber auch solche Sachen, 
die, wie Quaianlagen, öffentliche Wagen, jedermann gegen Ent- 
gelt unter bestimmten Bedingungen zu einer gewissen Nutzbar- 
keit zur Verfügung stehen, sind öffentliche. In Hamburg stehen 
die meisten öffentlichen Sachen im Eigentum des Staates. Andere 
stehen aber auch im Eigentum der Landgemeinden, im Eigentum 
der anerkannten Religionsgesellschaften, von Interessengemein- 
schaften, wie die Deichverbände es sind. Sogar private Er- 
werbsgesellschaften, wie die Lübeck-Büchener Eisenbahngesell- 
schaft und die Strassenbahngesellschaft können Eigentümer öffent- 
licher Sachen sein. Im Einzelfalle kann die Eigenschaft eines 
Gegenstandes zweifelhaft sein; das sicherste Kriterium wird 
5 304 Str.-G.-B. geben.
	        
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