Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Zwar hatte man die Kirche vom Staat freigemacht, diese aber 
durch die Verfassungsbestimmung, dass alle Kultusdiener vom 
Staat besoldet werden sollten, wieder fest an die, das belgische 
Bekenntnis beherrschende, katholische Kirche gefesselt. 
Was in Hamburg gefordert wurde, ward (resetz in den Die deutschen 
deutschen Grundrechten. Nach ihnen gab es keine StaatskirchedieKonstituante. 
mehr, eine neu sich bildende Kirche bedarf keiner staatlichen 
Anerkennung. Die „Religionsgesellschaften“ sind nichts wie sich 
selbst verwaltende Vereine des gemeinen Rechts; weder kann 
Jemand zur Bekanntgabe des Bekenntnisses gezwungen werden, 
noch ist dieses oder seine Formen eine Voraussetzung von öffent- 
lich-rechtlicher Bedeutung. Von der Besoldung der Kultusdiener 
schweigen die Grundrechte. 
Dem Plenum der hamburgischen Konstituante that 
der Verfassungsausschuss, der in seinem Entwurf Artikel 5, 
S$ 20—27 die Grundrechte aufnahm, noch nicht genug, vielmehr 
wurde auf Anregung des Hauptpastors Alt von St. Petri ein 
Ausschuss niedergesetzt, der die Frage der sich neubildenden 
Religionsgesellschaften und die der staatlichen Besoldung der 
Kultusdiener speziell prüfen sollte. Obwohl bei Berichterstattung 
ein Teil der Versammlung ausdrücklich die „Trennung“ von 
Staat und Kirche und das Verbot staatlicher Unterstützung der 
Religionsgesellschaften ausgesprochen wissen wollte, beliess man 
es bei der „negativen Fassung“ der Grundrechte. Sie fanden 
sich in Artikel 29—35 der Verfassung vom 11.7. 1849 und 
verkündeten das Prinzip des sogenannten religiösen Indiffe- 
rentismus des Staates. 
Gerade aber die Bezugnahme auf die Grundrechte sollte in 
diesem Punkte der Konstituantenverfassung verhängnisvoll werden. 
Denn sie war mit ihrer Bestimmung, dass die Aufsicht über 
den Religionsunterricht den Geistlichen entzogen sein sollte, 
über diese hinaus gegangen. Hier setzte die Agitation des 
Ministeriums geschickt ein. Wenn daher die Maiverfassung 
auch im allgemeinen Artikel 7 auf die deutschen Grundrechte 
verwies, so traf sie doch in Artikel 107 eine grundsätzliche 
Änderung, indem sie an Stelle der nicht nur konfessionslosen, 
Sondern sogar religionslosen Schule der Konstituante die Schule 
mit offiziellem Religionsunterricht setzte und in der neuen Ober- 
schulbehörde für den Religionsunterricht der Geistlichkeit einen 
Platz anwies. Konstituante und Maiverfassung hatten den Geist-
	        
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