Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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bedeutenden Religionsparteien zu Liebe ihrer geschichtlich er- 
worbenen Auszeichnung entkleidete, that sie ein schweres Unrecht. 
Es war nur eine That ausgleichender Gerechtigkeit, als die Ver- 
fassung von 1860 der evangelischen Kirche ihre historische aus- 
gezeichnete Stellung wiedergab. 
Dieser geschichtliche Besitzstand der evangelisch-lutherischen 
Kirche, der von 1000 Hamburgern etwa 910 angehören, kommt 
zum Ausdruck zunächst in dem Patronat des Senats. Nach 
der neuesten Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche im 
hamburgischen Staate vom 26.2. 1896 umfasst dieses die Be- 
stätigung der von der Synode beschlossenen kirchlichen Ver- 
ordnungen und der Pastorenwahlen, die Ernennung zweier Prä- 
sidialmitglieder für den Kirchenrat, für die vier Konvente und 
für die einzelnen Kirchenvorstände (Kirchspielherren), die Wahl 
des Seniors und für die eingepfarrten Senatsmitglieder eine aus- 
gezeichnete Teilnahme an der Pastorenwahl. Dafür beansprucht 
die evangelisch-lutherische Kirche die Ausübung des geschicht- 
lich begründeten Schutzrechts des Staates, einen Schutz, auf den 
aber alle anerkannten religiösen Gremeinschaften als Kehrseite des 
staatlichen Aufsichtsrechtes gleichmässig Anspruch haben. Eine 
weitere Auszeichnung besteht in dem besprochenen Monopole 
des Religionsunterrichts in den öffentlichen Schulen. Endlich 
hat allein die evangelisch-lutherische Kirche das Recht, ihre Be- 
kanntmachungen betreffend kirchliche Angelegenheiten in der 
offiziellen Gesetzsammlung der Freien- und Hansestadt Hamburg 
als vierten Teil derselben zu publizieren. 
Zutreffend wird man diese Sachlage dahin charakterisieren, 
dass die evangelisch -lutherische Kirche in Hamburg aus der 
Staatskirche zur Landeskirche geworden ist, d. h. dass ihr 
Bekenntnis, obwohl politisch ohne Bedeutung, dennoch, weil es 
das geschichtliche des Landes ist, weil es von der Überzahl der 
Landeskinder angenommen ist, und weil es eine das ganze Staats- 
gebiet straff umfassende Organisation hat, durch staatliche Aus- 
zeichnung über die anderen Bekenntnisse thatsächlich empor- 
gehoben Ist. 
Die republika- Die staatliche Form, in der Hamburg seine staatlichen 
nische Staats- 
form. Aufgaben zu lösen sucht, ist die der Republik. Die seit den 
Tagen Macchiavells diesem Worte untergelegte Bedeutung besagt 
nur, dass ein Einzelherrscher fehlt. Geschichtlich und begrifflich
	        
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