Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Souveränität, 
Aussere. 
Innere 
(Staatsgewalt). 
ob denn Hamburg heute noch trotzdem ein Staat im Rechtssinne 
ist. Füglich lässt sich diese zur Beantwortung in zwei Unter- 
fragen zerlegen: Ist Hamburg heute noch ein souveräner 
Staat? und wenn nicht: Ist für einen Staat der Besitz der 
Souveränität Existenzbedingung? 
Vorerst bedarf das Wort Souveränität selbst einer begriff- 
lichen Klarstellung. 
In Anlehnung an suprema potestas und superioritas entstanden, 
bedeutet es „höchste Gewalt“, bezeichnet also den Sieg einer 
Gewalt über andere widerstreitende Mächte. Diese siegende 
Gewalt war die Staatsgewalt. Und zwar konnte sich dieses 
Emporsteigen entweder beziehen auf das Verhältnis zu der Gewalt 
anderer Staaten, also nach aussen hin, oder es konnte bedeuten, 
dass im Innern eine Gewalt im Vergleich zu den andern als 
die höchste erschien, also dadurch eben zur Staatsgewalt wurde. 
In dem Verhältnis der Staaten zu einander konnte, soweit 
es sich nicht um das römische Reich handelte, von einem souve- 
ränen Staat überall nicht die Rede sein, solange jenem noch die 
Superiorität über alle Staaten der Christenheit zugestanden 
wurde. Erst als die von den Thatsachen längst überholte Theorie 
sich entschloss, dieses Dogma aufzugeben, erkannte das Staats- 
recht andere völlig unabhängige Staatsgewalten an und gelangte 
so zur Entwickelung der Lehre von der völkerrechtlichen 
oder äusseren Souveränität. Von da an heisst ihr ein Staat, 
der sich völlig frei in seinen Entschlüssen von den widerstrebenden 
Gewalten des Reiches und der Kirche gemacht hatte, souverän. 
Das war namentlich der Fall mit Frankreich, wo Jehan Bodin in 
seinen six livres de la republique überhaupt die Souveränitäts- 
lehre zuerst darstellte. Diese äussere Souveränität ist die eigent- 
liche und ursprüngliche, ihr Inhalt ist lediglich ein negativer, 
sie besagt nur, dass ein bestimmter Staat in seinen nach 
aussen wirkenden Entschlüssen völlig unabhängig sei 
von jeder anderen Gewalt. 
Allein schon Bodin hatte die Neigung, dieser negativen Be- 
griffsumschreibung einen positiven Inhalt zu geben. Wie der 
für ihn vorbildliche französische König sich frei gemacht hätte 
von allen feindlichen Gewalten nach aussen, so war in Frankreich 
die königliche Gewalt in ihrem Verhältnis zu der kirchlichen, 
landständischen und vasallischen im Innern aus der superior die 
suprema und weiter, nach fast gänzlicher Vernichtung der andern,
	        
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