Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Die hambur- 
rische Staats- 
gewalt. 
— 48 — 
steinische Landstadt war, ja auch als freie Reichsstadt stand es 
durchaus unter dem Kaiser. Dass es mittels der Zugehörigkeit 
zur Hansa eine eigentümliche Machtstellung einnahm, vielleicht 
schon damals ein vollkommener Staat war, hat mit der Souve- 
ränitätsfrage nichts zu thun. Hamburg ist eben von jeher ein 
Kleinstaat gewesen. Als solcher vermochte es niemals eine selbst- 
ständige politische Grösse zu sein, nur die Verbindung mit anderen 
grösseren Staaten, also die äussere Abhängigkeit gab Macht, 
Einfluss, Ansehen. Zutreffend hat man daher auch die Souve- 
ränität als einen politischen im Gegensatz zu einem Rechts- 
begriff bezeichnet. Denn gerade die Zeit, da Hamburg rechtlich 
eine formelle Souveränität zukam, die von 1806 bis 1811 nach 
Untergang des alten Reiches, hat Hamburg abhängiger gesehen 
als je, und die schliessliche Einverleibung in das französische 
Kaiserreich war kaum noch als eine Alteration der thatsächlichen 
Verhältnisse zu betrachten. Auch der Deutsche Bund hat als 
völkerrechtliches Band seinen Gliedern die formelle Souveränität 
gelassen, die vollendete Abhängigkeit Hamburgs zeigte sich aber 
aufs deutlichste in der Verfassungsfrage. Dieser Sachlage gegen- 
über muss sogar die Einfügung Hamburgs in den Reichsverband 
als eine Verbesserung betrachtet werden. Zwar hat es jetzt auch 
die formelle Souveränität wie die anderen Bundesstaaten verloren 
(Haenel, Laband, Jellinek, v. Melle); allein jetzt ist der Grad 
seiner Abhängigkeit im Gegensatz zu der früheren durch die 
politische Kombination gegebenen Unmessbarkeit festgelegt und 
was darüber an Selbständigkeit hinausliegt, durch die Reichs- 
verfassung gewährleistet. 
Wie also mit Recht stets von vornherein angenommen war, ist 
Hamburg auch ohne Souveränität stets ein Staat gewesen, weil es 
im Besitz einer Staatsgewalt war. Nicht der Besitz der 
Douveränität, sondern der der Staatsgewalt entscheidet! 
Eine Staatsgewalt ist aber da gegeben, wo ein Gemeinwesen die 
Fähigkeit besitzt, sich lediglich auf Grund eigener Gesetze zu 
organisieren und zu herrschen (Jellinek). Und das hat Hamburg 
vermocht. Auf die Feststellung des Besitzes dieser Fähigkeit 
legte der Senat auch dem Deutschen Bund gegenüber in der 
Verfassungsfrage besonderen Wert! Die Schaffung der wählenden 
Bürgerschaft, die Organstellung von Senat und Bürgerschaft, das 
Walten der Funktionen ist lediglich auf hamburgischen Willen 
zurückzuführen, beruht auf hamburgischen Gesetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.