Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Ausser der hamburgischen Staatsgewalt muss aber, wenn 
anders das Reich ein Staat ist, auch für das letztere eine Staats- 
gewalt bestehen. Wie verhalten sich diese beiden Staatsgewalten 
zu einander? Im Vorhergehenden ist die Annahme einer zwischen 
Reich und Bundesstaat geteilten Souveränität, die vielfach kon- 
Struiert wird, abgelehnt. Ebenso muss hier die Möglichkeit der 
Teilung einer einzigen Staatsgewalt zwischen Zentral- und Glied- 
Staat zurückgewiesen werden. Die Staatsgewalt ist eine natür- 
liche Einheit und begrifflich unteilbar. Das Reich und die 
Bundesstaaten besitzen jeder eine eigene Staatsgewalt mit sämt- 
lichen Erscheinungsfähigkeiten. Diese haben lediglich, um Konflikte 
zu vermeiden, die Ausübung der, an sich jedem voll zustehenden 
Kompetenzen untereinander verteilt. Wenn sich also jetzt das 
Reich und Hamburg auf gewissen Gebieten ausschliessen, so sind 
nicht die deutsche und die hamburgische Staatsgewalt erst zu- 
sammen die ganze Staatsgewalt, sondern sie sind zwei selbständige, 
sich gegenseitig beschränkende Einzelgewalten. 
Demnach ist die hamburgische Staatsgewalt der In- 
begriff derleiblichen und wirtschaftlichen, der geistigen 
und seelischen Kräfte, welche der auf dem hambur- 
gischen Staatsgebiet sesshaften Bevölkerung zur Ver- 
fügung des Staates entströmen. 
Diese Gewalt, diese Macht kommt allein dem Staate zu, 
der Staat Hamburg selbst herrscht. Er hat sich aber 
dieser eigenen Herrschaft in gewissen Richtungen nach Massgabe 
der Reichsverfassung begeben. 
Ihren praktischen Wert erhält diese Staatsgewalt erst durch 
die Richtung auf bestimmte Ziele. Zum Können muss das 
Wollen treten. In der Bewegung auf ein bestimmtes Ziel offen- 
bart sich der Staatswille Einen Willen können aber nur 
physische Personen, Menschen fassen, und daher gehört zu 
jeder Staatsgewalt ein willensfähiger Mensch oder eine Mehrheit 
von solchen als Willensbildner. Wer die Fähigkeit hat, als 
Willensbildner für den Staat aufzutreten, wer für den Staat 
wollen darf, ist Inhaber der Staatsgewalt. 
Der Inhaber der Staatsgewalt ist Organ des Staates. 
Ein solches Organ muss jeder Staat haben, es tritt auf mit der 
Entstehung des Staates, mit seinem Verschwinden geht der Staat 
unter. Es ist also für das Dasein des Staates begriffsnotwendig. 
Welcher bestimmte Mensch oder welche Mehrheit von Menschen 
Seelig, Hamburgisches Staatsrecht. 4 
Der Gebrauch 
der Staats- 
gewalt.
	        
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