Volks-
souveränität.
Primäre und
sekundäre
Organe.
Wer übt die
hamburgische
Staatsgewalt
au8?
aber dergestalt als Inhaber der Staatsgewalt im Einzelfalle be-
rufen ist, dieser Grund pflegt regelmässig rechtlich nicht weiter
ableitbar zu sein, er ist thatsächlicher, geschichtlicher Natur.
In Hamburg erscheint nach der heutigen Verfassung der
mit dem Bürgerrecht ausgestattete Bruchteil des Staatsvolkes als
dies Organ des Staates. In diesem Umfange ist also das Volk
selbst Inhaber der Staatsgewalt, und Hamburg ist somit den
Staaten der Volkssouveränität zuzurechnen. Aus positiven
Gründen hat dies Organ aber auf die eigentliche staatliche
Willensbildung verzichtet und sich darauf beschränkt, durch un-
mittelbare und mittelbare Wahl zwei weitere Organe, Bürger-
schaft und Senat, zu schaffen. Diese beiden Organe, die ich mit
Jellinek im Gregensatz zur wählenden Bürgerschaft, dem primären
Organ, die sekundären nenne, haben durch die Verfassung die Be-
fugnis erhalten, dass ihr in den verfassungsmässigen Formen
gebildeter Wille für den Staatswillen genommen wird.
Der öfters gegen diese staatsrechtliche Konstruktion vernommene
Einwand, dass es unzulässig sei, eine staatliche Willensbildung
auf zwei Organe zu verteilen, ist unzutreffend; denn ebenso gut
wie mehrere in einem Kollegium sitzende Menschen zusammen
einen Willen bilden können, vermögen es auch mehrere in ge-
trennte Kollegien verteilte Personen. Nur das ist an dieser An-
sicht richtig, dass, wenn zwei formell voneinander unabhängige
Organe, wie in Hamburg, Senat und Bürgerschaft, geschaffen
sind, mit Notwendigkeit sich eines über das andere thatsächlich
emporschwingen muss.
Auf Grund der vorstehenden Erörterung ist zunächst die
übliche hamburgische Fragstellung: Wem gebührt in Hamburg
die Souveränität? dahin richtig zu stellen, dass es sich
überall gar nicht um den Besitz der eigentlichen Souveränität
handelt, sondern nur darum, in welcher Weise die Ver-
waltung der den beiden sekundären Organen zur ver-
fassungsmässigen Ausübung anvertraute Staatsgewalt
unter diese durch das Staatsrecht verteilt ist.
Während eine etwa annähernd auf diese Frage passende
Antwort dahin erteilt zu werden pflegt: die höchste Staats-
gewalt ruht bei Senat und Bürgerschaft, das Kyrion ist Senat
und Bürgerschaft gemeinsam, giebt scheinbar eine authentische
Lösung des Artikel 6 der Verfassung: