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zur Annahme einer Tautologie im ersten Absatz und im ersten
Satz des zweiten gekommen, ein Vorwurf, der kaum minder schwer
wiegt, als der oben gemachte.
en Aus diesen Engen kann nur die Geschichte den Pfad
ung. weisen. Drei Betrachtungen wird man praktisch anstellen: die
des Zeitraumes bis 1712, dann die der Herrschaft des Kyrion
von 1712—1859 und endlich die der speziellen Entwickelungs-
geschichte des Artikels 6.
en. In den Anfängen der Stadt erscheint der Rat zwar im
Verhältnis zum Grafen und zu seinem Vogt als Vertreter der
Bürger, in allen anderen Beziehungen nimmt er aber die Stellung
einer von aussen über sie gesetzten Obrigkeit ein. Was an
Privilegien und Freiheiten für den Staat erworben wurde, fiel
der Ausübung nach ihm als Stadtherren zu, sein Regiment übte
er kraft Herrengewalt aus eigenem Recht. Eine recht-
liche Schranke war ihm, wie die Prozessakten des berühmten
Avignoner Rechtsstreites bezeugen, nur dahin gesetzt, dass er in
rebus arduis et magnis d. h. über Krieg und Frieden, Schoss
und der Stadt Freiheiten der Zustimmung der Grundgesessenen
und Werkmeister bedurfte. Hamburg war also im grossen und
ganzen eine vom Rat autokratisch regierte Stadt. Für dies
Regiment des Rats fand die aristokratisch denkende Hansa die
Formel des Gottesgnadentums.
Die mit dem ersten Rezess gegen diese Aristokratie ein-
setzende demokratische Bewegung hatte von Anfang an eine
zwiefache Tendenz: In der Gesetzgebung den Rat mittels be-
stimmter Formen an die Bürgerschaft zu fesseln und den Rat
wegen Verfehlungen einzelner Mitglieder im Amt unter die
Disziplinargewalt der Bürgerschaft zu stellen. In Ausübung
des letzten Anspruches zwangen 1410 die Sechziger den unbeliebten
Ratmann Gerd Quickborn den Ratsstuhl zu räumen; die Wieder-
einsetzung desselben war die conditio sine qua non, die die sieg-
reiche hansische Reaktion für die Vermeidung der Verhansung
1417 mit Erfolg stellen konnte.
una Diugebung Mit eiserner Konsequenz hat die Demokratie Gesetzgebung
recht und Disziplinarrecht bis zum Rezess von 1712 als die prinzi-
piellen Streitpunkte festgehalten. Justiz und Verwaltung sowie
die anderen dem Besitz der Staatsgewalt entfliessenden Rechte