Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

sprachliche Gleichbedeutung des Kyrion mit der Herrlichkeit, 
als welche man von Alters her die mit dem Ratsamte verbundene 
staatsrechtliche Auszeichnung bezeichnet hatte; einen Teil der 
früher dem Rat allein gebührenden Herrlichkeit ging nun durch 
Mitgesetzgebung und Mitdisziplinargewalt auf die Erbgesessene 
Bürgerschaft über. 
Mehr als hundert Jahre hamburgischer Staatsgeschichte haben 
dann auch das Kyrion lediglich als ein hamburgisches staats- 
rechtliches Spezifikum betrachte. Abendroths Wünsche, die 
Bartels’schen Schriften, die Litteratur beim Maibrand, sie alle 
versuchen durchaus nicht aus dem Kyrion irgendwelche Folge- 
rungen auf den Mitbesitz der gesamten Staatsgewalt für die 
Bürgerschaft zu ziehen. Dieser Irrtum war erst dem bekannten 
Professor Wurm vorbehalten und zwar hat er als erster die 
seitdem traditionelle Behauptung aufgestellt, das Kyrion sei die 
Souveränität. Das geschah namentlich 1847 in dem Artikel: 
Hamburg, des Rotteck-Welkerschen Staatslexikons, das ja, wie 
bekannt, wie kein anderes Werk für den liberalen Doctrinarismus 
unter den Gebildeten Propaganda gemacht hat. Mit dieser An- 
schauung über das Kyrion ging die Konstituante an ihre 
Arbeit. Schon der Verfassungsentwurf ersetzte 8 2 das alte 
Kyrion durch die moderne Staatsgewalt. In der Verfassung 
vom 11.7. 1849 hiess es Artikel 7: 
Die Verfassung des Staates ist die demokratische. 
Alle Staatsgewalt wird von den Staatsbürgern entweder- un- 
mittelbar oder mittelbar durch die verfassungsmässig gewählten 
Vertreter ausgeübt. 
Artikel 8: Die gesetzgebende Gewalt ist der Bürgerschaft, 
die vollziehende dem Rat, 
die richterliche den Gerichten 
übertragen. 
Artikel 82. 121. statuierten eine durch die Bürgerschaft ge- 
handhabte Disziplinargewalt gegen den Rat. 
Gegen diesen ohne jede Rücksicht auf die Geschichte ver- 
suchten Neubau des Staates erhob sich ‚ aus dem Mutterboden 
des historisch Gewordenen, die Reaktion. Was nun folgt, ist 
der Kampf zwischen einer abstrakten Staatsgewalt in 
den Händen der Bürgerschaft und dem geschichtlichen 
Kyrion. 
3. Die Zeit der 
Repräsentativ- 
verfassung. 
Konstituante.
	        
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