8 —
Maiverfassung. Die schon zurückweichende Maiverfassung gab im Artikel 6
folgenden Grundsatz:
Die Staatsgewalt wird durch die verfassungsmässig gewählten
Behörden und Vertreter der Staatsbürger ausgeübt, und zwar ist:
die gesetzgebende Gewalt dem Senate und der Bürgerschaft
gemeinsam,
die vollziehende dem Senate,
die richterliche den Gerichten
übertragen:
Die Bürgerschaft sollte ein eigenes Anklagerecht zwecks
Ausübung der Disziplinargewalt haben, in ihre Hände war auch
die schliessliche Entscheidung eines Dissenses innerhalb der ge-
meinsamen Gesetzgebung — soweit es sich nicht nur um Inter-
pretation handelte — gelegt.
Entwürfe 1855 Die auf Einschreiten des deutschen Bundes versuchten Ent-
bis 1856.
würfe von 1855—1856 hatten, wie der hamburgische Bundestags-
gesandte Senator Kirchenpauer es in dem Promemoria an den
Bund ausdrücklich darlegte, die Meinung, dass ihr Artikel 7 das
alte Kyrion wieder gebe. Diese Entwürfe verzichteten über-
einstimmend auf eine Teilung der Gewalten, dagegen, offenbar
in dem Bestreben, sich mit ihrer von der Konstituante adoptierten
Staatsgewalt nun doch an das alte Kyrion, „das höchste“ Recht
und Gewalt, anzulehnen, erfanden sie die unglückliche „höchste“
Staatsgewalt; Artikel 7:
Die höchste Staatsgewalt stehe dem Senate und der Bürger-
schaft gemeinsam zu.
Für Dissense kehrten sie gleichfalls zu der althamburgischen
Entscheidungsdeputation zurück; dagegen erwähnten sie nicht die
Appellinstanz für delinquierende Ratsglieder, sondern versprachen
ein Gesetz Die Ausübung des Mitdisziplinarrechts war aber
für die Bürgerschaft nicht vorgesehen.
‚artikel 6 nach Der Artikel 6 und 7 der Maiverfassung und der Artikel 7?
vom 28.9.1860. der Entwürfe sind zu dem heutigen Artikel 6 verschmolzen.
Artikel 7 ist als erster Absatz wörtlich beibehalten. Der
zweite Absatz über die Gewalteneinteilung ist Artikel 7 der
Maiverfassung, nur sind die Gewalten nicht mehr „übertragen“,
sondern werden „ausgeübt“.
Für den Artikel 6 wird man dennoch, weil er das Kind
eines Kompromisses ist, eine straffe Logik nicht mehr in An-
spruch nehmen können. Nur das kann man mit Bestimmtheit