Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

—_ 61 — 
nahbarkeit des monarchischen Souveräns umgeben, sondern 
sozial der Bürgerschaft adäquat, sich den Einflüssen der parla- 
mentarischen Kontrolle und denen der gemeinen Meinung wie 
das geschichtlich ungezählte Male erwiesen ist auf die Länge 
nicht entziehen kann! 
Endlich bewährt sich mit dieser Konstruktion des senatorischen 
konstitutionellen Alleinbesitzes der Staatsgewalt auch die oben 
ausgesprochene Lehre, dass bei zwei, formell voneinander un- 
abhängigen Organen sich das eine notwendig über das andere 
emporschwingen muss. 
Fünftes Kapitel. 
Der Inhalt der Staatsgewalt.e Die Betrachtung der Staatsgewalt nach 
Organen und Funktionen. Die Teilung der Gewalten in Artikel 6 der 
Verfassung. Die Funktionen und die Regierung. Der Senat als Ham- 
burgische Regierung. Regierungs- und Ehrenrechte. 
Die das Können des Staates darstellende Staatsgewalt 
muss zwar notwendig gewisse grundlegende Fähigkeiten besitzen, 
im übrigen lässt sich aber ein gemeingültiger Inhalt der Staats- 
gewalt nicht feststellen. Derselbe ist vielmehr bei den einzelnen 
geschichtlichen Staaten verschieden, und der geschichtlich wechselnde 
relative Staatszweck ist es, welcher den Umfang der Staats- 
gewalt bestimmt. Alles, was dem Staate zum Ziele gesetzt ist, 
dass muss er auch können, dazu müssen ihm in der Staatsgewalt 
die Machtmittel verliehen sein. Jede Vermehrung der Staats- 
aufgaben durch den namentlich auf dem Gebiet der Kultur und 
Wohlfahrtspflege einer expansiven Tendenz huldigenden Staats- 
zweck muss die Staatsgewalt entsprechend anwachsen lassen. So 
ist beispielsweise die Staatsgewalt des Reiches und die der Bundes- 
Staaten, nachdem die Beaufsichtigung der Privatversicherungs- 
anstalten neuerdings durch das Reichsgesetz vom 12.5. 1901 in 
den Kreis der staatlichen Aufgaben gezogen ist, um die die wirk- 
same Beaufsichtigung ermöglichende Zwangsgewalt vermehrt. 
Die eine und unteilbare Staatsgewalt kann aber, weil sie 
etwas Abstraktes ist, niemals sichtbar als Ganzes in die Er- 
Scheinung treten. Es kann vielmehr nur auf ihre Existenz ge- 
schlossen werden aus den einzelnen konkreten Wirkungen, 
Die Staats- 
sewaltabstrakt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.