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nahbarkeit des monarchischen Souveräns umgeben, sondern
sozial der Bürgerschaft adäquat, sich den Einflüssen der parla-
mentarischen Kontrolle und denen der gemeinen Meinung wie
das geschichtlich ungezählte Male erwiesen ist auf die Länge
nicht entziehen kann!
Endlich bewährt sich mit dieser Konstruktion des senatorischen
konstitutionellen Alleinbesitzes der Staatsgewalt auch die oben
ausgesprochene Lehre, dass bei zwei, formell voneinander un-
abhängigen Organen sich das eine notwendig über das andere
emporschwingen muss.
Fünftes Kapitel.
Der Inhalt der Staatsgewalt.e Die Betrachtung der Staatsgewalt nach
Organen und Funktionen. Die Teilung der Gewalten in Artikel 6 der
Verfassung. Die Funktionen und die Regierung. Der Senat als Ham-
burgische Regierung. Regierungs- und Ehrenrechte.
Die das Können des Staates darstellende Staatsgewalt
muss zwar notwendig gewisse grundlegende Fähigkeiten besitzen,
im übrigen lässt sich aber ein gemeingültiger Inhalt der Staats-
gewalt nicht feststellen. Derselbe ist vielmehr bei den einzelnen
geschichtlichen Staaten verschieden, und der geschichtlich wechselnde
relative Staatszweck ist es, welcher den Umfang der Staats-
gewalt bestimmt. Alles, was dem Staate zum Ziele gesetzt ist,
dass muss er auch können, dazu müssen ihm in der Staatsgewalt
die Machtmittel verliehen sein. Jede Vermehrung der Staats-
aufgaben durch den namentlich auf dem Gebiet der Kultur und
Wohlfahrtspflege einer expansiven Tendenz huldigenden Staats-
zweck muss die Staatsgewalt entsprechend anwachsen lassen. So
ist beispielsweise die Staatsgewalt des Reiches und die der Bundes-
Staaten, nachdem die Beaufsichtigung der Privatversicherungs-
anstalten neuerdings durch das Reichsgesetz vom 12.5. 1901 in
den Kreis der staatlichen Aufgaben gezogen ist, um die die wirk-
same Beaufsichtigung ermöglichende Zwangsgewalt vermehrt.
Die eine und unteilbare Staatsgewalt kann aber, weil sie
etwas Abstraktes ist, niemals sichtbar als Ganzes in die Er-
Scheinung treten. Es kann vielmehr nur auf ihre Existenz ge-
schlossen werden aus den einzelnen konkreten Wirkungen,
Die Staats-
sewaltabstrakt.