Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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handelt, ernennt der Senat und instruiert die hamburgischen 
Bevollmächtigten beim Bundesrat, meist Senatoren; an ham- 
burgischen Diplomaten giebt es nur noch den, mit den anderen 
Hansestädten gemeinsamen Gesandten beim preussischen Hof, den 
der Senat gleichfalls ernennt und instruiert. Entsprechend nimmt 
er die Beglaubigungen der deutschen Diplomaten in Hamburg 
entgegen. Staatsverträge schliesst der Senat; er darf sie aller- 
dings erst nach Genehmigung durch die Bürgerschaft ratifizieren. 
Das hat aber nur interne Bedeutung wegen des gemeinsamen 
Kyrion. 
2. InWerwaltung Das regelmässige innere Leben des Staates, das die über- 
sprechung. wjegende Menge von Staatsentschlüssen und Staatshandlungen 
hervorbringt, spielt sich in Verwaltung und Rechtspflege 
ab. Hier geht der Atem des Staates, hier fühlt man seinen 
Pulsschlag. Beide Gebiete sind natürlich als Säulen des Staates 
durch Reichs- und Landesverfassung fest umrissen. Die daneben 
mögliche freie Regierungsthätigkeit des Senates erscheint 
nach der Organ-Seite hin zunächst in der Beamtenernennung. 
Von der massgebenden der Oberbeamten gebührt seit 1879 dem 
Senat die Richterwahl, seit 1896 auch die Ernennung der juri- 
stischen und technischen des höheren Verwaltungsdienstes. Diesen 
dauernden Ernennungen gegenüber, zumal in Verbindung mit dem 
senatorischen Vorsitz, fällt die verfassungsmässige Wahl der 
wechselnden bürgerlichen Mitglieder der Deputationen durch die 
Bürgerschaft nicht ins Gewicht. Entsprechend der Ernennung 
werden alle dem Staate zu leistenden Eide und än deren Stelle 
tretenden Verpflichtungen dem Senat abgestattet (Artikel 26). 
Während in der Verwaltung das Versetzungsrecht der angestellten 
Beamten dem Senate zusteht, ist in der Justiz das entsprechende 
Korrelat die Genehmigung der Geschäftsordnung des Landgerichts, 
die Genehmigung des jährlichen Geschäftsplanes des Amts- 
gerichtes, die Ernennung der Untersuchungsrichter. Den Funk- 
tionen gegenüber erscheint der Senat als Regierung durch das 
allgemeine Aufsichtsrecht über die Verwaltung und Justiz (Ar- 
tikel 19. $ 2. Ges. v. 2.11. 1896, Ausf. Ges. zur G. V. G. $ 110), 
in Hinblick auf die gegen Regierungsakte spröde Justiz ganz 
besonders durch die Visitation (Ausf.- Gesetz $ 111); nicht 
minder durch den beide Funktionen bindenden Gutachten- 
und Berichtzwang (Artikel 90. Ausf.-Ges. $ 111). Während die 
Verwaltungshandlungen als allgemeinem Korrektiv dem _letzt-
	        
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