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handelt, ernennt der Senat und instruiert die hamburgischen
Bevollmächtigten beim Bundesrat, meist Senatoren; an ham-
burgischen Diplomaten giebt es nur noch den, mit den anderen
Hansestädten gemeinsamen Gesandten beim preussischen Hof, den
der Senat gleichfalls ernennt und instruiert. Entsprechend nimmt
er die Beglaubigungen der deutschen Diplomaten in Hamburg
entgegen. Staatsverträge schliesst der Senat; er darf sie aller-
dings erst nach Genehmigung durch die Bürgerschaft ratifizieren.
Das hat aber nur interne Bedeutung wegen des gemeinsamen
Kyrion.
2. InWerwaltung Das regelmässige innere Leben des Staates, das die über-
sprechung. wjegende Menge von Staatsentschlüssen und Staatshandlungen
hervorbringt, spielt sich in Verwaltung und Rechtspflege
ab. Hier geht der Atem des Staates, hier fühlt man seinen
Pulsschlag. Beide Gebiete sind natürlich als Säulen des Staates
durch Reichs- und Landesverfassung fest umrissen. Die daneben
mögliche freie Regierungsthätigkeit des Senates erscheint
nach der Organ-Seite hin zunächst in der Beamtenernennung.
Von der massgebenden der Oberbeamten gebührt seit 1879 dem
Senat die Richterwahl, seit 1896 auch die Ernennung der juri-
stischen und technischen des höheren Verwaltungsdienstes. Diesen
dauernden Ernennungen gegenüber, zumal in Verbindung mit dem
senatorischen Vorsitz, fällt die verfassungsmässige Wahl der
wechselnden bürgerlichen Mitglieder der Deputationen durch die
Bürgerschaft nicht ins Gewicht. Entsprechend der Ernennung
werden alle dem Staate zu leistenden Eide und än deren Stelle
tretenden Verpflichtungen dem Senat abgestattet (Artikel 26).
Während in der Verwaltung das Versetzungsrecht der angestellten
Beamten dem Senate zusteht, ist in der Justiz das entsprechende
Korrelat die Genehmigung der Geschäftsordnung des Landgerichts,
die Genehmigung des jährlichen Geschäftsplanes des Amts-
gerichtes, die Ernennung der Untersuchungsrichter. Den Funk-
tionen gegenüber erscheint der Senat als Regierung durch das
allgemeine Aufsichtsrecht über die Verwaltung und Justiz (Ar-
tikel 19. $ 2. Ges. v. 2.11. 1896, Ausf. Ges. zur G. V. G. $ 110),
in Hinblick auf die gegen Regierungsakte spröde Justiz ganz
besonders durch die Visitation (Ausf.- Gesetz $ 111); nicht
minder durch den beide Funktionen bindenden Gutachten-
und Berichtzwang (Artikel 90. Ausf.-Ges. $ 111). Während die
Verwaltungshandlungen als allgemeinem Korrektiv dem _letzt-