Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Staate dislozierten Truppen zu innerem Dienst, namentlich zu 
Ehrenwachen, Ehrenposten und Ordonnanzen heranzuziehen. Be- 
grifflich steht dem Senat auch zweifellos das ausschliessliche 
Recht zu, Titel, das Ehrenbürgerrecht, die Ehrenmedaille zu ver- 
leihen. Dass für die Verleihung der letzteren an Hamburger 
der Bürgerausschuss zustimmen muss, ist lediglich positive Ge- 
Setzesbestimmung. Wenn die Praxis zuweilen anders gehandhabt 
ist oder andere Grundsätze widerspruchslos behauptet werden 
konnten, hat dies seinen Grund wohl in der politischen Erwägung, 
dass diese Nebendinge nicht von solchem Gewicht sind, um sie 
zum Gegenstand von akuten Verfassungsfragen zu machen. 
Ein entsprechendes Korrelat zu den persönlichen Ehrenrechten 
der Souveräne ist in Hamburg gegeben durch den allgemeinen 
Vortritt der Senatsmitglieder, durch die Beibehaltung der 
alten Amtstracht, durch das Recht des präsidierenden Bürger- 
meisters auf Privatfahrzeugen die Reichskriegsflagge wie die 
deutschen Fürsten zu führen, durch die auszeichnenden Prädikate 
„ein hoher“ und — für die Bürgermeister — „Magnificenz“, 
durch die kirchliche Fürbitte als für die „ordentliche Obrigkeit“, 
durch Einrichtung des besonderen Ratsgestühltes in allen Kirchen. 
Dagegen war das gemeine Strafrecht wegen der körperschaft- 
lichen Natur des Senates nicht im Stande, den erhöhten straf- 
rechtlichen Schutz der Monarchen zu gewähren; der Senat muss 
Sich auch als Regierung begnügen mit dem besonderen Schutz 
gegen politische Unternehmungen und Beleidigungen, wie ihn 
sonst die politischen Körperschaften geniessen ($$ 105. 106. 107. 
197. des Str.-G.-B.). 
DSechstes Kapitel. 
Der Rat. Die geschichtliche Entwickelung bis zum Ausgang des 16. Jahr- 
hunderts. Die Reformen 1595—1663. Der Hauptrezess. Die Konstituante. 
Der Senat unter der Repräsentativverfassung. Fähigkeit und Wahl- 
verfahren. Organisation. Die staatsrechtliche Stellung der Senatsmit- 
glieder. Das Verantwortungsgesetz. 
Über die geschichtlichen Ausgangspunkte deshamburgisc hen 
Rates sind wir nur mangelhaft unterrichtet. Auch hier wird 
wie überall mit der Schöpfung des Gemeinwesens die begrifflich 
Ausgangs- 
punkte.
	        
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