Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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notwendige Schaffung eines Willensorganes Hand in Hand ge- 
gangen sein. In der Altstadt muss wohl als solches der die 
Rechte der erzbischöflichen Stadtherren ausübende Vogt an- 
gesehen werden, der zum Teil der Konkurrenz eines kaiserlichen 
Vogtes auf der Burg, später auch eines solchen der sächsischen 
Herzöge unterlag (Obst). Wie weit den Vorstehern der alt- 
städtischen Handwerksgilden, den Wittigesten (Lappenberg), ein 
Einfluss zustand, muss dahin gestellt bleiben. 
Die Neustadt, eine vorbedachte künstliche Gründung, war 
von Adolf III. von Schaumburg und auch dem Zwischengrafen 
Albrecht von Orlamünde wiederholt auf das Soester und Lübecker 
Recht hingewiesen, schon 1190 unterschreiben consules Ham- 
burgenses die Urkunde, in welcher der Graf den Freibrief Bar- 
barossas bestätigt. Wir dürfen hier also von Anfang einen voll- 
kommen organisierten Rat, damals zweifellos primäres Organ, 
vermuten; das Zwischenstadium vieler Städte sächsischen Rechts, 
in welchen der städtische Rat erst allmählich aus der Ver- 
schmelzung der rechtswaltenden Schöffen und der die städtischen 
Marktsachen besorgenden Aldermänner erwuchs, ist Hamburg 
also erspart worden. 
Nach der Vereinigung der Städte — die Altstadt besass 
sicher um 1215 auch lübsches Recht — war das Verhältnis nun 
das, dass der Rat zwar mit dem gräflichen Vogt zusammen die 
den Bürgern von aussen her gesetzte Obrigkeit bildete, in der 
Hauptsache aber doch die Bürger gegen jene gräfliche Obrigkeit 
vertrat. Nun fiel dem Rate ausser der rechtlichen Übung und 
Wahrnehmung der den „eivibus ceivitatis“, den „burgensibus“, 
den „consulibus ac universitati ceivitatis“ verliehenen Privilegien, 
Gerechtsamen und Freiheiten auch die Aufbewahrung der 
städtischen Urkunden, die Verwahrung und Handhabung der 
Stadtsiegel zu, er führte die Stadterbebücher, nahm die Bürger 
auf, verwaltete Münze, Mühlen, Zoll, Schoss. Das alles hob ihn 
ganz gewiss immer mehr in eine Herrenstellung gegenüber den 
Bürgern, stellte aber ungemessene, immer wachsende Anforderung 
an Können und Zeit der Ratsglieder. Der hamburgische Rat- 
mann des Mittelalters musste Krieger, Feldherr und Richter, 
musste Verwaltungsbeamter, Gesetzgeber, Diplomat sein und 
zwar alles ohne eigentliches Entgelt. Begreiflich daher, wenn 
Das Ratsamt tpotz der Herrenstellung, das Ratsamt mehr als eine Last 
eine Last. Die 
grei Klassen. denn als eine Ehre erschien. Um diese nach Kräften zu er-
	        
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