Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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leichtern, zugleich aber um die durchaus notwendige, von Anfang 
an vorhandene Lebenslänglichkeit zu ermöglichen, war die Ein- 
richtung der drei wechselnden Ratsklassen der: electi, assumti 
und extramanentes, getroffen. Am Ratswahltage, dem St. Peters- 
tage — ursprünglich wohl der 29. Juni oder 1. August, Peter und 
Paul oder Petri Kettenfeier, später der 22. Februar, Petri Stuhlfeier 
— traten die electi des alten Jahres als die extramanentes des neuen 
aus dem Rat, die alten assumti wurden electi, und diese selbst 
nahmen nun zur Vervollständigung des geschwächten Rates neue 
Glieder, teils aus den extramanentes des alten Jahres, teils aus 
solchen, die noch nicht im Rate gesessen hatten, hinzu. Dieser 
einfache Gedanke der Alternierung ist aber durch mannigfache 
Abweichungen modifiziert worden. Wie im übrigen die Einzel- 
heiten bei der Ratsumsetzung waren, wie der Übergang aus dem 
einen Orden in den anderen stattfand, ist in der Litteratur 
bis auf die neueste Zeit streitig. Das interessiert auch hier 
nicht weiter; für uns mag genügen festzustellen, dass man 
auch in Hamburg nach den Ausdrücken des Stadtrechtes auf 
einen kleineren, sitzenden Rat und auf einen grösseren, den 
gemeinen Rat schliessen muss. Auch als die steigende Ge- 
schäftslast die niemals ganz geschäftsfreien extramanentes voll- 
kommen zu den Ratsarbeiten herangezogen hatte, begegnet man 
noch den nun ganz unverständlich gewordenen Ausdrücken electi 
und assumti, namentlich in Bezug auf den Turnus in der Ge- 
richtsbarkeit. Auch den üblichen Ausdruck: Ein hoher Senat, 
führt Lappenberg auf die Erinnerung an den ehemaligen, ge- 
samten, geeinigten „gemeenen“ Rat zurück. 
Mit dem Aufgeben des Wechsels der Orden hatte der Peterstag 
nur noch die Bedeutung, dass an diesem Tage die Ämterum- 
setzung innerhalb des nun in seiner Gesamtheit permanenten Rates 
vorgenommen ward und etwa im Laufe des Jahres durch Tod oder 
Austritt entstandene Vakanzen im Ratsstuhl neu besetzt wurden. 
Die Fähigkeit zum Ratsamt war in dem Stadtrecht von 
1270 dahin festgesetzt, dass Vogt, Zöllner, Münzmeister und Amt- 
mann des Grafen sowie ähnlich abhängige Leute ausgeschlossen 
waren, das Stadtrecht von 1292 verlangt, der Ratmann solle 
„besheten“ in der Stadt sein, das von 1497 spricht davon, dass 
er in der Stadt wohne; erst der Rezess von 1529 stellt aus- 
drücklich die ‚ bis dahin auch wohl schon als selbstverständlich 
angesehene Erbgesessenheit als Postulat auf. Alt sollte der 
Fähigkeit zur 
Wahl.
	        
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