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leichtern, zugleich aber um die durchaus notwendige, von Anfang
an vorhandene Lebenslänglichkeit zu ermöglichen, war die Ein-
richtung der drei wechselnden Ratsklassen der: electi, assumti
und extramanentes, getroffen. Am Ratswahltage, dem St. Peters-
tage — ursprünglich wohl der 29. Juni oder 1. August, Peter und
Paul oder Petri Kettenfeier, später der 22. Februar, Petri Stuhlfeier
— traten die electi des alten Jahres als die extramanentes des neuen
aus dem Rat, die alten assumti wurden electi, und diese selbst
nahmen nun zur Vervollständigung des geschwächten Rates neue
Glieder, teils aus den extramanentes des alten Jahres, teils aus
solchen, die noch nicht im Rate gesessen hatten, hinzu. Dieser
einfache Gedanke der Alternierung ist aber durch mannigfache
Abweichungen modifiziert worden. Wie im übrigen die Einzel-
heiten bei der Ratsumsetzung waren, wie der Übergang aus dem
einen Orden in den anderen stattfand, ist in der Litteratur
bis auf die neueste Zeit streitig. Das interessiert auch hier
nicht weiter; für uns mag genügen festzustellen, dass man
auch in Hamburg nach den Ausdrücken des Stadtrechtes auf
einen kleineren, sitzenden Rat und auf einen grösseren, den
gemeinen Rat schliessen muss. Auch als die steigende Ge-
schäftslast die niemals ganz geschäftsfreien extramanentes voll-
kommen zu den Ratsarbeiten herangezogen hatte, begegnet man
noch den nun ganz unverständlich gewordenen Ausdrücken electi
und assumti, namentlich in Bezug auf den Turnus in der Ge-
richtsbarkeit. Auch den üblichen Ausdruck: Ein hoher Senat,
führt Lappenberg auf die Erinnerung an den ehemaligen, ge-
samten, geeinigten „gemeenen“ Rat zurück.
Mit dem Aufgeben des Wechsels der Orden hatte der Peterstag
nur noch die Bedeutung, dass an diesem Tage die Ämterum-
setzung innerhalb des nun in seiner Gesamtheit permanenten Rates
vorgenommen ward und etwa im Laufe des Jahres durch Tod oder
Austritt entstandene Vakanzen im Ratsstuhl neu besetzt wurden.
Die Fähigkeit zum Ratsamt war in dem Stadtrecht von
1270 dahin festgesetzt, dass Vogt, Zöllner, Münzmeister und Amt-
mann des Grafen sowie ähnlich abhängige Leute ausgeschlossen
waren, das Stadtrecht von 1292 verlangt, der Ratmann solle
„besheten“ in der Stadt sein, das von 1497 spricht davon, dass
er in der Stadt wohne; erst der Rezess von 1529 stellt aus-
drücklich die ‚ bis dahin auch wohl schon als selbstverständlich
angesehene Erbgesessenheit als Postulat auf. Alt sollte der
Fähigkeit zur
Wahl.