—_ u —
Kandidat nach der Langenbeckschen Glosse 25—55 Jahre sein.
Als relativ unfähig wurden schon früh Vater und Sohn sowie
zwei Brüder betrachtet. Der Ersatz fand keineswegs regelmässig
statt; vielmehr scheinen Vakanzen oft Jahre lang gedauert zu
haben; die Wahlen erfolgten dann bei gelegenen Zeiten am Peters-
tage. Daraus ergab sich dann auch eine wechselnde Zahl der
Ratsglieder, man schätzt sie für das Mittelalter auf 18—24 ein-
schliesslich der vier Bürgermeister.
Emmen Diese bislang also einigermassen unsicheren Amtsverhältnisse
des Rates wurden infolge der bürgerlichen Eifersucht in den
Jahren 1595-—-1663 mit minutiöser Genauigkeit gesetzlich fixiert
und zwar durch die Ratsrolle von 1595, die Feststellung des
Ratseides von 1602 und 1633 und den Ratswahlrezess von 1663.
Wahlverfahren. Die Wahl erfolgte, trotz der bürgerlichen Anfechtungen,
auch nach dem Rezass durch den Rat allein auf Lebenszeit.
Jedoch war anstatt des früher formlosen Verfahrens angeordnet,
dass nunmehr zunächst drei, später vier Vorschlagsherren vom
Rat gewählt wurden, diese machten jeder einzeln, mit einem be-
sonderen Eide verhaftet, in der Ratssitzung so lange Kandidaten
namhaft, bis einer angenommen ward. Die vier Kandidatennamen
wurden in eine Schachtel, drei Niet- und ein Wahlzettel in
eine andere gethan und dann zogen die beiden jüngsten Rats-
herren gleichzeitig die Lose. Kam der Wahlzettel mit einem
Namenszettel heraus, wurde der letztere dem präsidierenden
Bürgermeister übergeben. Dieser schrieb den Namen und das
Kirchspiel des Gewählten auf ein Blatt Papier, das er dem
jüngsten Ratsherrn — dem „Herrn bei der Klappe“ — zustellte.
‘Nachdem der vorerst eine Wache an das Haus des Neuerwählten
gesandt, verkündete er durch die Klappe den Namen den draussen
Stehenden. Es war Sitte, den Gewählten nicht nur zu beglück-
wünschen, sondern ihm auch Ehrengeschenke — Portugalöser
Dukaten und Weinzettel — zu machen. Der Neugewählte begab
sich mit umgehängtem Staltmantel, von seinen zwei nächsten
Verwandten begleitet, mit seinem Familienpetschaft versehen,
aufs Rathaus und zwar die letzte Strecke zu Fuss. An dessen
Schwelle verliessen ihn die Verwandten, der jüngste Ratsherr
introduzierte ihn. Dann leistete er, zunächst knieend, den Wahl-
eid dahin, dass er für die Wahl weder Geschenke, noch Gaben,
noch Versprechen gegeben, dann stehend den Ratseid. Das
Stimmrecht des nach dem feierlichen Kirchgang in den Rat Ein-