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getretenen unterlag aber dem Belieben des präsidierenden Bürger-
meisters, der ihm dieses erst nach gemessener Zeit — und zwar,
in älterer Zeit, wie Beneke berichtet, in der Form, dass er ihn
aufforderte, die Arme durch den bisher umgehängt getragenen
Ratshabit zu stecken — erteilte.
Die Fähigkeit zum Ratsamt war an Erbgesessenheit ge- Fähigkeit.
knüpft. Die Vorschlagsherren waren eidlich verpflichtet, vor-
zuschlagen den „Tüchtigsten und Bequemsten zum Regiment“.
Ein solcher musste — bis 1819 — der evangelisch lutherischen
Religion zugethan, nicht unter 30 Jahr alt, Herren und Fürsten
nicht mit Diensten und Eiden verpflichtet sein. Relativ unfähig
waren Vater und Sohn, zwei Brüder, Schwiegervater und Sohn;
Schwestermänner oder Bruder und Schwestermann sollten nicht
mehr als zwei zu gleicher Zeit im Ratsstuhl sitzen.
Der als heiligstes Arkanum ängstlich gehütete, nach langem Ratseia.
Weigern erst 1602 vom Rat bekannt gegebene Ratseid findet
sich schon dem Originalkodex des Stadtrechts von 1292 vor-
geschrieben. Die neue Fassung von 1603 wurde 1633 aufs neue
verändert; dann blieb diese plattdeutsche Formel bis 1860.
An Stelle der früheren wechselnden Mitgliederzahl trat Mitgliederzahl.
allmählich eine feste. 1497 wurden 24 Ratsglieder gezählt;
in den Postulaten von 1528 und 1529 drängt die Bürgerschaft
auf eine Vermehrung des geminderten Rats. Der Rezess von
1663 setzt 24 Ratsglieder fest, seit 1710 sind es einschliesslich
der vier Bürgermeister 28. 1350—1860 gab es deren vier
(proconsules, magistri consulum). Der erste graduierte Rechts-
gelehrte, Heinrich Murmester Leg. Dr., ward 1464 zu Rat
gezogen; bald war die Teilnahme der Graduierten im schnellen
Wachsen. Der Wahlrezess von 1663 fand im Rat 14 Graduierte,
darunter alle Bürgermeister. Der Rezess von 1710 griff auch
hier ein: unter den Bürgermeistern sollten drei, im übrigen Rat
elf Graduierte sein. Die nötigen Wahlen durften nicht mehr
verschoben werden, sondern wurden gehalten acht Tage nach
des Verstorbenen Beerdigung, so dass dem Petritage auch die
Bedeutung des allgemeinen Wahltages genommen wurde. Neben
der Lebenslänglichkeit der Berufung findet sich schon früh der
Zwang ihrer Annahme, wohl aus dem oben besprochenen ang
Charakter der Last dieses Ehrenamtes entwickelt. Die gleiche
Idee hat das Lübecker Stadtrecht. Analog einer konformen Straf-
Bestimmung für die Weigerung zum Achtmänneramt und gegen