Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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getretenen unterlag aber dem Belieben des präsidierenden Bürger- 
meisters, der ihm dieses erst nach gemessener Zeit — und zwar, 
in älterer Zeit, wie Beneke berichtet, in der Form, dass er ihn 
aufforderte, die Arme durch den bisher umgehängt getragenen 
Ratshabit zu stecken — erteilte. 
Die Fähigkeit zum Ratsamt war an Erbgesessenheit ge- Fähigkeit. 
knüpft. Die Vorschlagsherren waren eidlich verpflichtet, vor- 
zuschlagen den „Tüchtigsten und Bequemsten zum Regiment“. 
Ein solcher musste — bis 1819 — der evangelisch lutherischen 
Religion zugethan, nicht unter 30 Jahr alt, Herren und Fürsten 
nicht mit Diensten und Eiden verpflichtet sein. Relativ unfähig 
waren Vater und Sohn, zwei Brüder, Schwiegervater und Sohn; 
Schwestermänner oder Bruder und Schwestermann sollten nicht 
mehr als zwei zu gleicher Zeit im Ratsstuhl sitzen. 
Der als heiligstes Arkanum ängstlich gehütete, nach langem Ratseia. 
Weigern erst 1602 vom Rat bekannt gegebene Ratseid findet 
sich schon dem Originalkodex des Stadtrechts von 1292 vor- 
geschrieben. Die neue Fassung von 1603 wurde 1633 aufs neue 
verändert; dann blieb diese plattdeutsche Formel bis 1860. 
An Stelle der früheren wechselnden Mitgliederzahl trat Mitgliederzahl. 
allmählich eine feste. 1497 wurden 24 Ratsglieder gezählt; 
in den Postulaten von 1528 und 1529 drängt die Bürgerschaft 
auf eine Vermehrung des geminderten Rats. Der Rezess von 
1663 setzt 24 Ratsglieder fest, seit 1710 sind es einschliesslich 
der vier Bürgermeister 28. 1350—1860 gab es deren vier 
(proconsules, magistri consulum). Der erste graduierte Rechts- 
gelehrte, Heinrich Murmester Leg. Dr., ward 1464 zu Rat 
gezogen; bald war die Teilnahme der Graduierten im schnellen 
Wachsen. Der Wahlrezess von 1663 fand im Rat 14 Graduierte, 
darunter alle Bürgermeister. Der Rezess von 1710 griff auch 
hier ein: unter den Bürgermeistern sollten drei, im übrigen Rat 
elf Graduierte sein. Die nötigen Wahlen durften nicht mehr 
verschoben werden, sondern wurden gehalten acht Tage nach 
des Verstorbenen Beerdigung, so dass dem Petritage auch die 
Bedeutung des allgemeinen Wahltages genommen wurde. Neben 
der Lebenslänglichkeit der Berufung findet sich schon früh der 
Zwang ihrer Annahme, wohl aus dem oben besprochenen ang 
Charakter der Last dieses Ehrenamtes entwickelt. Die gleiche 
Idee hat das Lübecker Stadtrecht. Analog einer konformen Straf- 
Bestimmung für die Weigerung zum Achtmänneramt und gegen
	        
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