Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Honorar. 
Konstituante. 
Die RBeprä- 
sentativ- 
verfassung. 
Wahl. 
BB — 
falsche Erbgesessene zog die Weigerung Verlust des Bürger- 
rechts und der Stadtwohnung, beim Wegzuge auch den des 
zehnten Pfennigs nach sich. Wenn auch Accidentalia wohl 
schon früh gewährt sind, so begegnen wir 1529 doch zuerst einer 
Vergütung in Form der Schossfreiheit der Ratsglieder, auf 
die öfters wegen Bedrängnis der Kammer verzichtet ward. Aber 
schon 1570 und 1582 wünschten die Bürger ein festes Honorar. 
1603 ward es fixiert: 1200 Mark Lübsch für den ältesten 
Bürgermeister, 500 für die Ratsherren. Als Tite] gebührte den 
Bürgermeistern die Anrede: Magnificenz, den graduierten Rats- 
herren: Hochweisheit, den bürgerlichen: Wohlweisheit. 
Trotz der zur Schau getragenen Achtung vor dem Rezesse 
von 1663 als einer bürgerlichen Errungenschaft griffen die Tumult- 
zeiten, wie besprochen, in diese rechtliche Stellung des Rats ein; 
der Hauptrezess stellte sich durchaus auf die alte Basis. 
Die Konstituante wollte für ihre parlamentarische Herrschaft 
keinen lebenslänglich regierenden Rat, sondern ein wechselndes 
Beamtenkollegium. Das sollte aus neun Ratsherren bestehen, 
auf sechs Jahre gewählt, von denen alle zwei Jahre drei abtreten. 
Maiverfassung, die Entwürfe von 1855/56 und die 
Verfassungen von 1860 und 1879 kehrten bekanntlich zur 
Stellung des Rats als Inhaber der Staatsgewalt und zur Lebens- 
länglichkeit zurück. Ihre prinzipielle Änderung lag aber darin, 
dass sie den neuen Senat nicht mehr auf Selbstergänzung sondern 
auf Wahl durch die Bürgerschaft stellten, dass damit der 
Rat aus einem primären ein sekundäres Organ wurde. 
Die Hauptquellen des heutigen Senatsrechtes sind ausser der 
Verfassung das Gesetz über Wahl und Organisation des Senäts 
vom 28.9. 1860, das Gesetz über Reorganisation der Verwaltung 
vom 2.11. 1896 und die den eben geschilderten Gesetzen der 
Kollegienverfassung entfliessende Gewohnheit. 
Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht in ununter- 
brochener gleichzeitiger Sitzung des Senats und der Bürger- 
schaft durch letztere aus einem Wahlaufsatze von zwei Per- 
sonen (Artikel 9). Zu dessen Herstellung wählen Senat und 
Bürgerschaft je vier Vertrauensmänner, die auf Verschwiegen- 
heit beeidigt werden. In gemeinsamer Beratung wird erst eiu 
weiterer Aufsatz gemacht, aus diesem dann durch geheime Ab- 
stimmung ein Aufsatz von vier Personen formiert. Um auf den 
engeren Aufsatz zu gelangen, bedarf es wenigstens fünf Stimmen.
	        
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