Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Die bürgerlichen Vertrauensmänner sind vom Aufsatz aus- 
geschlossen. Gelingt es nicht, einen oder einen vollständigen 
Aufsatz zu fertigen, wird den beiden Körperschaften dies 
Scheitern angezeigt und nun eine zweite Vertrauenskommission 
in gleicher Weise gewählt. Diese findet von ihren Vorgängern 
eine versiegelte Mitteilung vor, wie weit die Bildung des Auf- 
satzes gelungen. Die zweite Kommission darf jetzt bürgerliche 
Mitglieder der ersten auf den Aufsatz setzen. Wenn auch die 
zweite Kommission nicht zur Fertigung des viergliedrigen Auf- 
satzes zu gelangen vermag, treten beide Kommissionen zu einer 
zusammen. Sie wählen jetzt in gesonderten Abstimmungen mit 
relativer Majorität die am vollständigen Aufsatz noch fehlenden 
Kandidaten mittels Zettelwahl. 
Sobald ein Wahlaufsatz gelungen ist, wird er dem Senate 
mitgeteilt. Dieser streicht von den vier Namen des Aufsatzes 
zwei und präsentiert diese der Bürgerschaft. Ist von den vier 
oder zwei ein Name der eines bürgerlichen Mitgliedes der ersten 
Kommission, wird bei der Eröffnung von dem Sachverhältnis 
Mitteilung gemacht. 
In der Bürgerschaft wird, ehe der Wahlaufsatz des Senats 
geöffnet wird, festgestellt, ob die beschlussnötige Anzahl von mehr 
als 80 Mitglieder vorhanden ist. Bei der nun folgenden Ab- 
stimmung werden nur die giltigen Stimmen gezählt, die einfache 
Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit wird nochmals ge- 
stimmt, bei einer zweiten entscheidet das Los. 
Fähig zur Wahl ist jeder, der die Wahlfähigkeit zur 
Bürgerschaft besitzt, d. h. Hamburger Bürger, 30 Jahre alt ist, 
seit drei Jahren Wohnsitz oder Geschäft im Staatsgebiet hat, 
nicht entmündigt ist, der sich weder im Konkurs befindet noch der 
Ansprüche seiner Gläubiger nicht ledig ist, der im Vollbesitz der 
bürgerlichen Ehrenrechte und nicht in Straf- oder Untersuchungs- 
haft sich befindet (Artikel 8. 31). Relativ unfähig sind Ver- 
wandte in auf- und absteigender Linie, Bruder, Oheim und Nee, 
Stiefvater und Sohn, Schwiegervater und Sohn, Frauenbrüder und 
Schwestermänner. Nachträgliche Schwägerschaft ist gleichgültig. 
Der Zwang zur Annahme der Wahl ist aus dem alten 
Recht beibehalten. Die Weigerung zieht den Verlust des Bürger- 
rechts sowie der öffentlichen Ämter und Ehrenstellen nach sich 
(Artikel 9). Der nach dem Organisationsgesetz $ 3 noch als 
Strafe angedrohte Verlust des Gewerbebetriebes ist durch $ 13 der 
Fähigkeit. 
Annahme- 
zwang.
	        
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