Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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dass schon bei Erhebung der Anklage die Suspension vom Senat 
ausgesprochen werden kann und dass nach rechtskräftigem Urteil 
der Senat von Amts wegen sofort das Erforderliche wegen Aus- 
tritt und Neuwahl veranlassen muss ($ 9 d. Ges. 28. 9. 1860). 
Wenn wegen eingetretener geistiger oder körperlicher 
Schwäche der Austritt in Frage kommt, entscheidet über dessen 
Notwendigkeit der Senat, falls der Erkrankte die Versetzung 
in den Ruhestand selbst beantragt. Im anderen Fall muss der 
Senat einen entsprechenden iübereinstimmenden Beschluss von 
Senat und Bürgerschaft, also ein Gesetz, herbeiführen ($$ 7. 8. das.). 
Ein so in den Ruhestand übergetretenes Senatsmitglied behält, 
falls nicht die Gesetzgebung ein Extrahonorar anordnet, wenn es 
vor vollendetem 70. Lebens- und 20. Amtsjahre austritt, die 
Hälfte, nach diesem doppelten Termin zwei Drittel des Honorars 
als Pension. Austritt nach dreissigjähriger Amtsdauer giebt aber 
schlechthin das Honorar als Pension, jedoch stets ohne die 
Funktionszulagen. Das Honorar beträgt nach dem Gesetz vom 
10.4. 1885 für die rechtsgelehrten Senatoren 25000 M., für die 
anderen 12000 M. Die beiden Bürgermeister empfangen eine 
Funktionszulage von 5000 bezw. 3000 M. 
Der Termin der Neuwahl ist spätestens binnen 14 Tagen 
nach dem Tode des Vorgängers anzuberaumen. Der Gewählte 
wird vom Senate sofort benachrichtigt und leistet in einer, nach 
der üblichen achttägigen Karenzzeit, angesetzten gemeinschaft- 
lichen Sitzung vor Senat und Bürgerschaft den Amtseid. 
Die Zahl der Senatoren — einschliesslich der beiden 
Bürgermeister — beträgt 18. Von ihnen müssen neun die Rechts- 
oder Cameralwissenschaften studiert haben, sieben dem Kauf- 
mannsstande angehören (die alte Verfassung sagt: des Kauff- 
und Seehandels wohl kundig und erfahren). Zwei Stellen sind 
also frei, werden aber regelmässig auch mit Kaufleuten besetzt. 
Die Organisation des Senates beruht ausser auf den genannten 
Gesetzen auf einer internen Geschäftsordnung; das durch Ge- 
setz vom 28.9.1860 $ 15 verheissene Gesetz über die Geschäfts- 
Ordnung des Senats ist nicht erlassen. Sie ist durchaus 
kollegial. Auch den beiden Bürgermeistern stehen, ausser den 
aus dem regelmässig höheren Amtsalter sich ergebenden Vor- 
zügen und den formellen Rechten des Vorsitzes bezw. der Stell- 
vertretung hierin und der Repräsentation der Körperschaft nach 
aussen, materielle Vorrechte vor den übrigen Senatoren nicht zu. 
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Seelig, Hamburgisches Staatsrecht. 
Anzahl. 
Organisation. 
Bürgermeister,
	        
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