Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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nur ein Verantwortlichkeitsgesetz verhiessen, das Anklagerecht 
der Bürgerschaft strichen, kehrte das Kompromis von 1859 —60 
zurück zu dem Gedanken der Ministerverantwortlichkeit 
und sah eine Teilnahme der Bürgerschaft vor (Artikel 53). 
Die sedes materiae im heutigen Staatsrecht sind die Artikel Dieverfassungs- 
24. 27. 53. 87. 89. der Verfassung. 
Artikel 27: Die Mitglieder des Senats sind dem Staate dafür 
verantwortlich, dass durch ihre Amtsführung weder die Ver- 
fassung noch die in anerkannter Gültigkeit bestehenden Ge- 
setze verletzt werden. 
Die Bestimmungen über den Umfang und die Geltend- 
machung dieser Verantwortlichkeit und die Teilnahme der 
Bürgerschaft an solcher Geltendmachung, sowie über die 
desfalls zuständigen Gerichte, sollen durch ein Gesetz fest- 
gestellt werden. 
Über die etwaigen Ansprüche von Privatpersonen an Ver- 
waltungsbehörden und Beamte bestimmt Artikel 89. 
Artikel 53 stellt für die verfassungsmässige Teilnahme der 
Bürgerschaft an der Geltendmachung dieser Verantwortlichkeit 
ein Gesetz in Aussicht und nimmt den Beteiligten in der Bürger- 
schaft bei einer etwaigen Abstimmung das Stimmrecht. 
Artikel 87: Nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen 
ist jedes Mitglied einer Deputation für die, ihm als Einzelnen 
obliegende Amtsführung dem Staate verantwortlich; der Vor- 
sitzende ausserdem dafür, dass durch die Beschlüsse der 
Deputation die Verfassung nicht verletzt wird. 
Artikel 24 bindet das Begnadigungsrecht des Senats in 
solchen Fällen an Antrag oder Zustimmung der Bürgerschaft. 
Artikel 89 setzt neben diese dem Staate abzulegende Rechen- 
Schaft auch eine Verantwortlichkeit der Verwaltungsbehörden 
gegen Privatpersonen, denen wegen angeblicher Verletzung der 
Klageweg auf Genugthuung und Entschädigung offen steht. 
Dass ich diese in der Verfassung auf dem Gedanken der 
Ministerverantwortlichkeit aufgebaute Verantwortlichkeit kon- 
Struktionell für verfehlt erachten muss, weil sie begrifflich 
nur angestellte Beamte treffen kann, nicht aber berufene Inhaber 
der Staatsgewalt, ist ohne weiteres klar. 
Trotzdem wird man aber aus Rücksicht auf die dem positiven Die Yerant- 
Staatsrecht gebührende Achtung dennoch untersuchen müssen, ob 
für diese aus allerdings unrichtigen Anschauungen statuierte Ver-
	        
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