250 VI. Zoll= und Handelswesen. [Art. 36.
das Recht eingeräumt ist, den Wirkungskreis der Zolldirectionen, so weit er
nicht durch den Zollvereinigungsvertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze
bestimmt ist, durch Instruction festzustellen.
Aus dem Dargelegten erhellt, daß das geltende Reichsverfassungsrecht
auch die theilweise Uebernahme der Zoll= 2c. Verwaltung auf das Reich durch
Schaffung einer obersten Reichsbehörde nicht gestattet. Die Errichtung eines
„Reichszolltarifamts“ wäre eine Verfassungsänderung, und zwar auch dann, wenn
dasselbe als Aussichtsstelle gedacht würde; denn die Reichsaussicht ist durch
Artikel 36 Absatz II und Artikel 7 der Verfassung erschöpfend geordnet. Der
Bundesrath hat sich denn auch gegen die Erichtung eines solchen Amtes, die
von Handelskammern mehrfach angeregt und vom Reichstage beantragt
wurde, ablehnend verhalten. Vgl. Verh. d. Reichstags 7. Leg. Per. IV. Sess.
1888/89, Sten. Ber. S. 1733 ff. (Sitzung vom 14. Mai 1889); der An-
trag v. Benda u. Gen., „die verbündeten Regierungen zu ersuchen, behufs
einheitlicher und beschleunigter Entscheidung von Tarisstreitigkeiten die Er-
richtung eines Reichszolltarifamts in Erwägung zu ziehen , wurde angenommen.
Ebenso wenig Anklang fanden wiederholte Anträge des Reichstags, durch ein
Gesetz „die schließliche Entscheidung der in Zollsachen auftauchenden Rechts-
fragen dem Rechtswege oder dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu über-
weisen". Vgl. 6. Leg. Per. II. Sess. 1885/86 Drucks. Nr. 23, 171, Sten.
Ber. S. 507 ff., 1493 ff. (Sitzung vom 14. Januar und 13. März 1886);
8. Leg. Per. I. Sess. 1890, Sten. Ber. S. 271 ff., 277 ff. (Sitzungen vom
11. und 12. Juni); s. auch 6. Leg. Per. I. Sess. 1885, Sten. Ber. S. 1674,
1691 (Sitzung vom 9. März). S. auch die jüngsten Verhandlungen in der
Reichstagssitzung vom 4. December 1896.
IIII. Die näheren Ausführungen zu Absatz II des Artikels gibt Artikel 20
Absatz II—VII des Zollvereinigungsvertrags. Es heißt dort: „Die den
Hauptämtern beigeordneten Controleure haben von allen Geschäften derselben
und der Nebenämter in Beziehung auf die Grenzbewachung und das Ver-
fahren bei der Zoll- und Steuererhebung Kenntniß zu nehmen und auf Ein-
haltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf Abstellung etwaiger
Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu ent-
halten. Ihre dienstliche Stellung und ihre Befugnisse werden durch eine
Instruction geregelt. Die den Directiobehörden beigeordneten Bevollmächtigten
haben sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die
durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, voll-
ständige Kenntniß zu verschaffen. Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine be-
sondere Instruction näher bestimmt, als deren Grundlage unbeschränkte Offen-
heit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fungiren,
in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die
Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber
verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht
minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungs-
verschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse ver-
bündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen. Die Ministerien oder