Art. 58.) XI. Reichskriegswesen. 319
IV. Der Bündnißvertrag mit Bayern hat in Ziffer III § 5 folgende
hieher gehörige Bestimmung:
„Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundeskriegswesen, so findet
Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern.“
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind
von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen,
so daß weder Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner Staaten
oder Classen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der
Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt
zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit
im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
I. Der Grundsatz, welchen Artikel 58 aufstellt (vgl. für die Marine
Artikel 53 Absatz III), ist nicht blos ein Grundsatz des Finanzrechts; denn
es ist von Kosten und Lasten die Rede. Er unschließt ferner die Ver-
pflichtungen der Staaten als solcher gegen einander (gegen das Reich) und
die Verpflichtungen der einzelnen Staatsangehörigen für die Zwecke der be-
waffneten Macht. Den Grundsatz, daß die Kosten des Heerwesens gleich-
mäßig von den Staaten aufzubringen sind, hat die Verfassung selbst durch
ihre Bestimmungen verwirklicht. Ebenso hat sie durch die seither abgeänderte
Vorschrift des Artikels 60 für eine gleichmäßige Vertheilung des Heeresersatzes
Sorge getragen. In Bezug auf die Verpflichtungen der Staatsangehörigen
ist Artikel 58 durch die reichsgesetzliche Regelung des Heeresdienstes und der
Heereslasten zur Verwirklichung gelangt. Vgl. hieher P. Laband I
S. 524 ff.
Auf Grund der Ausnahme, die im zweiten Satze des Artikels gestattet
ist, wurde mehreren Bundesstaaten eine zeitliche Erleichterung durch Nach-
lässe an den Beiträgen für das Kriegswesen zugestanden. Diese Nachlässe
kommen an den Matricularbeiträgen in Abzug. Vgl. darüber Annalen des
Deutschen Reichs 1873 S. 17 ff.; P. Laband ebenda S. 494 f.; L.
v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reichs II, 1 S. 149 Anm. 1, II, 2
S. 116 Anm. 7.
II. Nach Ziffer 1II §& 5 des bayerischen Vertrags ist Artikel 58 „gleich-
falls für das Königreich Bayern gültig. Dieser Artikel erhält jedoch für
Bayern folgenden Zusatz:
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in
der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den
Unterhalt der auf seinem Gebiet belegenen festen Plätze und sonstigen Forti-
ficationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt."
In Betreff der Festungen finden sich weitere Verabredungen in Ziffer XIV.
§§ 1—3 des bayerischen Schlußprotokolles enthalten, von denen unten zu
Artikel 65 die Rede sein wird.