Full text: Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Art. 58.) XI. Reichskriegswesen. 319 
IV. Der Bündnißvertrag mit Bayern hat in Ziffer III § 5 folgende 
hieher gehörige Bestimmung: 
„Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundeskriegswesen, so findet 
Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern.“ 
Artikel 58. 
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind 
von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, 
so daß weder Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner Staaten 
oder Classen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der 
Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt 
zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit 
im Wege der Gesetzgebung festzustellen. 
I. Der Grundsatz, welchen Artikel 58 aufstellt (vgl. für die Marine 
Artikel 53 Absatz III), ist nicht blos ein Grundsatz des Finanzrechts; denn 
es ist von Kosten und Lasten die Rede. Er unschließt ferner die Ver- 
pflichtungen der Staaten als solcher gegen einander (gegen das Reich) und 
die Verpflichtungen der einzelnen Staatsangehörigen für die Zwecke der be- 
waffneten Macht. Den Grundsatz, daß die Kosten des Heerwesens gleich- 
mäßig von den Staaten aufzubringen sind, hat die Verfassung selbst durch 
ihre Bestimmungen verwirklicht. Ebenso hat sie durch die seither abgeänderte 
Vorschrift des Artikels 60 für eine gleichmäßige Vertheilung des Heeresersatzes 
Sorge getragen. In Bezug auf die Verpflichtungen der Staatsangehörigen 
ist Artikel 58 durch die reichsgesetzliche Regelung des Heeresdienstes und der 
Heereslasten zur Verwirklichung gelangt. Vgl. hieher P. Laband I 
S. 524 ff. 
Auf Grund der Ausnahme, die im zweiten Satze des Artikels gestattet 
ist, wurde mehreren Bundesstaaten eine zeitliche Erleichterung durch Nach- 
lässe an den Beiträgen für das Kriegswesen zugestanden. Diese Nachlässe 
kommen an den Matricularbeiträgen in Abzug. Vgl. darüber Annalen des 
Deutschen Reichs 1873 S. 17 ff.; P. Laband ebenda S. 494 f.; L. 
v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reichs II, 1 S. 149 Anm. 1, II, 2 
S. 116 Anm. 7. 
II. Nach Ziffer 1II §& 5 des bayerischen Vertrags ist Artikel 58 „gleich- 
falls für das Königreich Bayern gültig. Dieser Artikel erhält jedoch für 
Bayern folgenden Zusatz: 
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in 
der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den 
Unterhalt der auf seinem Gebiet belegenen festen Plätze und sonstigen Forti- 
ficationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt." 
In Betreff der Festungen finden sich weitere Verabredungen in Ziffer XIV. 
§§ 1—3 des bayerischen Schlußprotokolles enthalten, von denen unten zu 
Artikel 65 die Rede sein wird.