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bei ihrem Eintritte vorhandenen Vermögen des Norddeutschen Bundes, sowie
an dessen Verbindlichkeiten Antheil haben Bei Berathung des Reichshaus-
haltsetats für 1871 im Reichstage wurde diese Frage zur brennenden. Man
ging aber der Beantwortung aus dem Wege und regelte für die einzelnen
Fälle die Beitragspflicht der Südstaaten, so besonders bei der Elbzollablösung.
Die Commission des Reichstags bewegte sich in diplomatischen Ausdrücken
(vgl. die Aeußerung des Berichterstatters Sten. Ber. S. 770; ferner S. 776).
Die richtige Antwort dürfte aber unzweifelhaft die sein, daß eine Aus-
dehnung der finanziellen Verpflichtungen des Norddeutschen Bundes auf die
süddeutschen Staaten ohne deren Einwilligung unzulässig gewesen wäre. Auch
die Mehrheit der Reichstagscommission in der I. Session 1871 neigte sich
eher auf diese Seite (a. a. O. S. 770 unten und 771 Spalte 1). Da die
Frage kein gegenwärtiges Interesse mehr hat, kann ich mich darauf beschränken,
auf die nähere Begründung meiner Ansicht in der 1. Aufl. S. 20 ff. zu
verweisen. Ich habe dort insbesondere auf Ziffer 9 Absatz II des Protokolls
über die Verfassungsvereinbarung mit Baden und Hessen aufmerksam gemacht,
welcher die Ziffer XIII des bayerischen Schlußprotokolls wörtlich entspricht.
Anderer Meinung ist P. Laband II S. 837.
XI. Die Reichsverfassung enthält in der Einleitung auch die allgemeine
Bezeichnung des Zweckes, zu welchem der Bund eingegangen wurde. Ueber
die Bedeutung dieser Zweckbestimmung hat sich zwischen H. A. Zachariä
und Beseler ein Schriftenwechsel entsponnen, welchen der Erstere unter dem
Titel „Zur Frage von der Reichscompetenz gegenüber dem Unfehlbarkeits-
dogma. Braunschweig 1871“ veröffentlichte.
Zachariä gründete auf die Zweckbestimmung im Eingange der Ver-
fassung den Satz, die Reichsregierung sei zur Ergreifung aller derjenigen
Maßregeln zuständig, welche zum Schutze des Rechtes und zur Pflege der
Wohlfahrt des deutschen Volkes als nothwendig erscheinen.
Diese Behauptung, so wie sie damals lautete, ist ganz offenbar unrichtig.
Beseler bemerkt (S. 27) mit Recht, daß dann die genaue Feststellung der
Zuständigkeiten des Reichs in der Verfassung etwa die Bedeutung habe, daß sie
gewisse Folgerungen aus dem Bundeszwecke präcisire und solche Rechte, welche
aus demselben nicht abgeleitet werden können, hinzufüge. Das wäre das
Grab des staatlichen Daseins der Bundesglieder. Auch kann von einer solchen
Auffassung im Ernste keine Rede sein; die bloße Zweckbestimmung kann keine
unmittelbare rechtliche Wirkung äußern. Es kömmt darauf an, welche Rechte
die Verfassung zur Erreichung des vorgesetzten Zweckes dem Bunde in die
Hand gibt; andere Rechte als diese kann der Bund nicht beanspruchen.
Sehr gut äußert sich hierüber Story (Commentaries I § 462): „The
Preamble never can be resorted to, to enlarge the powers coufided to
the general government, or any of its departments. It cannot confer
any Dbower per se. it can never amount, by implication, to an enlarge-
ment of any power expressly given. It can never be the legitimate
souree of any implied power, when otherwise withdrawn from the cou-
stitution. Its true office is to expound the nature, and extent, and