Full text: Staatsrecht des Königreichs Bayern.

2 Erster Abschnitt: Geschichtliche Einleitung. I. Bayern bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts. 882,3. 
spruch zu Köln vom 30. Juli 1505 entschied zwar zu gunsten der Münchener Linie; doch mußten 
den Söhnen Ruprechts Neuburg nebst einigen Gebietsteilen in Bayern, der Oberpfalz und Schwaben 
(die „junge Pfalz“) und dem Kaiser einige Landesteile, die jetzt zu Tirol gehören, abgetreten werden. 
In der Münchener Linie gelang nunmehr die Durchführung der Unteilbarkeit des Landes 
und der Erbfolge nach Erstgeburtsrecht. Zwar hatte der diesbezügliche Vertrag Albrechts IV. 
mit seinem Bruder Wolfgang vom 8. Juli 1506 noch keine bleibende Wirkung, wohl aber 
Albrechts V. testamentarische Verordnung vom 11. April 1578, die der Kaiser be- 
stätigte. Der Erwerb der Kurwürde durch Maximilian J. brachte eine Verstärkung dieser Rechtslage. 
Mit dem Kurfürsten Maximilian III. Josef, der am 30. Dezember 1777 starb, erlosch 
die Linie Ludwigs des Bayern. Bayern gelangte an die Rudolfische Linie. 
Auch unter den pfälzischen Wittelsbachern hatten vielfache Landesteilungen stattgefunden. 
Der letzte Sprosse der Linie Sulzbach, Karl Theodor, welcher 1742 nach Abgang der Linie Neu- 
burg die pfälzische Kur erworben hatte, ward 1777 auch Erbe von Bayern. Der Teschener 
Friede vom 13. Mai 1779, der den bayerischen Erbfolgekrieg beendete, erkanute dieses Erb- 
recht an. Doch ging das Innviertel an Oesterreich verloren. 
Außer der Linie Sulzbach bestand noch die Linie Birkenfeld, gespalten in die regierende 
Linie Zweibrücken-Birkenfeld und die Nebenlinie Gelnhausen. 
Nach Karl Theodors Tode am 16. Februar 1799 vereinigte Maximilian 1V. Josef, 
seit 1795 Herzog von Zweibrücken, den gesamten Wittelsbachischen Länderbesitz 
in seiner Hand. 
§ 2. Das Gebiet und die landesherrlichen NRechte. Das pfalzbayerische Gebiet bestand 
beim Regierungsantritte Maximilians IV. Josef aus den zwei Hauptländern Bayern und der 
Pfalzgrasschaft bei Rhein. Zu jedem der beiden Hauptländer gehörten eine Anzahl selbständiger 
Nebenländer, die gleich den ersteren eigene Verfassung hatten. Die bayerischen Nebenländer, durch- 
weg kleinere Gebiete, lagen im bayerischen und schwäbischen Reichskreise, die pfälzischen Nebenländer 
im bayerischen (besonders Oberpfalz, Cham, Neuburg und Sulzbach), oberrheinischen (bes. Zwei- 
brücken) und westfälischen (bes. Jülich und Berg) Kreise und in den Niederlanden (Bergen op 
Zoom und Ravenstein). 
Die Kurwürde war durch die goldene Bulle dem pfälzischen Hause zugesprochen worden, 
ging aber 1623 nebst dem Erztruchsessenamt an Maximilian I. von Bayern über. Die Pfalz er- 
hielt durch den westfälischen Frieden eine neue Kur, mit welcher 1652 das Erzschatzmeisteramt ver- 
bunden wurde. Die pfälzische Kur erlosch 1777 mit der Vereinigung Bayerus und der Pfalz. 
Ueber das Reichsvikariat, das nach der goldenen Bulle dem Pfalzgrafen „in partibus Rheni 
et Sueviae et in jure Franconico“ zukam, war zwischen Bayern und Pfalz Streit. Die im 
18. Jahrhunderte hierüber getroffenen Vereinbarungen wurden durch die Vereinigung von Bayern 
und Pfalz gegenstandslos. 
Der Kurfürst von Pfalzbayern hatte im Kurfürstenkollegium die fünfte Stimme, im Reichs- 
fürstenrate sieben Stimmen und den Vorsitz der weltlichen Bank, ferner verschiedene Rechte in den 
vier Reichskreisen, zu denen er mit seinen Ländern gehörte. 
Pfalzbayern hatte die allgemeinen Pflichten gegen Kaiser und Reich zu erfüllen, befand sich 
aber im Besitze wichtiger Privilegien (bes. priv. de non evocando und priv. illimitatum de non 
appellando) gegenüber dem Reiche. 
Nach Innen übte der Landesherr alle wesentlichen staatlichen Rechte aus und er besaß auch 
im Staatenverkehre tatsächlich alle Rechte eines wirklichen Herrschers. In der Ausübung seiner 
Rechte war der Landesherr soweit landesrechtlich beschränkt, als es das Bestehen landständischer 
Verfassungen mit sich brachte. 
§ 3. Die Landstände. Zwei der wittelsbachischen Länder, Bayern und Neuburg, hatten 
landständische Verfassung. Die Oberpfalz hatte bei der Vereinigung mit Bayern ihre landstän- 
dische Verfassung verloren. 
Der Ursprung der bayerischen Landstände fällt in das 14. Jahrhundert. Geldverlegenheiten 
der Herzoge gaben den äußeren, der Zug der Zeit zu körperschaftlichen Gestaltungen den inneren Anlaß. 
In Oberbayern führten Stenerforderungen der Herzoge zum Zusammentritte zuerst des 
Adels (1302, Nittertag zu Schnaitpach), dann der drei Stände (1307). In Niederbayern aber 
stellte Herzog Otto, König von Ungarn, am 15. Juni 1311 den Ständen den ersten Freibrief, 
die große oder Ottonische Handfeste aus. Gegen eine Stenerbewilligung entäußerte 
sich der Landesherr zu gunsten der Stände der niederen Gerichtsbarkeit; ein verhängnisvolles 
Vermächtnis an die Zukunft! Zugleich wurde den Ständen das Recht des Bündnisses und der 
Seldsthilfe (ius collegii et armorum) zugestanden. 
Eine dauernde Verbindung der Stände, durch welche diese zu einer bleibenden Einrichtung
	        
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