6 Erster Abschnitt: Geschichtliche Einleitung. I. Bayern bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts. § 4.
(1769), die Wechselgerichte (1776), die Schulkuratel (1781).
Die oberste Finanzstelle des Landes war die Hofkammer, die sich aus einer dem Hof-
rate untergeordneten Deputation herausbildete und in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts
zu einem selbständigen Kollegium wurde. Daneben entstanden im 18. Jahrhunderte die oberste
Forstbehörde, das Münz= und Bergwerkskollegium, die Generallot-
teriedirektion, die Haupt= und Generalkasse.
Zur Verwaltung des landesherrlichen Kammergutes bestanden die Kastenämter.
Die wichtigsten Mittelorgane zwischen der höchsten Stelle und den äußeren Behörden waren,
wenigstens bis in das letzte Viertel des 18. Jahrhunderts, die Rentmeister, denen ein
Reutschreiber zur Seite stand. Ursprünglich über die Verwaltung des herzoglichen Kammergutes
gesetzt, wurden sie in der Folge die ordentliche Aufsichtsstelle über die gesamte Verwaltung, nicht
bloß die Finanzverwaltung ihres Bezirkes, des Rentamtes. commissarüt nati der landesherrlichen
Dikasterien. Seit Anfang des 16. Jahrhunderts gab es vier solcher Aemter im Herzogtum Bayern:
München, Burghausen, Landshut und Straubing.
Zu Rentmeistern sollten nur „edl oder annder erber redlich Person so Landleut und darzu
geschickht sind, und nit Frembd oder Auslender fürgenommen und gebraucht werden“.
Zur wirksamen Geltendmachung der Aufsicht über die Unterbehörden diente hauptsächlich der
rentmeisterische Umritt d. h. die regelmäßig vorzunehmende Untersuchung der Geschäftsführung bei
den genannten Behörden. Einige Herrschaften und die Haupt-Regierungs= und Festungsstädte
waren vom Umritte ausgenommen.
Die Tätigkeit der Rentmeister war durch landesherrliche Dienstanweisungen geregelt; insbe-
sondere war den Rentmeistern genau vorgezeichnet, was sie bei den Umritten zu beachten hatten.
Die Rentmeisterämter erfuhren unter Karl Theodor 1779 eine durchgreisende Umgestaltung.
Die Zivil= und Polizeisachen wurden ihnen abgenommen und ihnen lediglich die Kameralsachen
belassen. Der rentmeisterische Umritt wurde abgeschafft und die Erledigung der Geschäfte „vom
Hause aus“ angeordnet. Die Rentmeisterämter erhielten kollegiale Verfassung und die Bezeichnung
Kameralrentdeputation. Neine Finanzbehörden waren übrigens auch die neu eingerichteten Rent-
deputationen nicht. Ihnen oblag außer dem gesamten Finanzwesen das Gemeinde= und Stiftungs=
wesen bei allen Städten und Märkten und die Aufsicht über die Handhabung der unteren Polizei
bei diesen auf dem Lande.
Oberste Stelle für die Heeresverwaltung war seit 1620 der Hofkriegsrat, der 1583
errichtet worden, aber wieder eingegangen war. Die bewaffnete Macht bestand vorzugsweise aus
dem stehenden Heere (miles perpetuns), das regelmäßig durch Werbung ergänzt wurde. Indessen
fanden auch strafweise Einstellungen und im Bedarfsfalle Aushebungen (Landkapitulanten) statt.
Aus den Naturalleistungen der Untertanen für Heereszwecke entstanden im Laufe des 18. Jahr-
hunderts eine Mehrzahl von Steuern (Anlagen).
Die äußeren Behörden für die Handhabung der Rechtspflege und der Polizei waren teils
landesherrliche, teils landständische.
Die kurfürstlichen Behörden waren die Pfleg= oder Landgerichte. Sie hatten
die höhere, insbesondere die peinliche Gerichtsbarkeit und urteilten in Streitigkeiten über Grund
und Boden.
Die eigentlichen Pflegerstellen waren im Laufe der Zeit fast durchweg zu bloßen Sinekuren
für den Adel geworden, mit welchen der Genuß der Pflegeeinkünfte verbunden war. Die Amts-
obliegenheiten wurden durch Verweser wahrgenommen, die regelmäßig auch die Pflegnutzung für
den Hauptpfleger verwalteten. Wie bei einer derartigen Einrichtung der äußere Dienst beschaffen
sein mußte, bedarf keiner Ausführung.
Kurfürst Karl Theodor nahm zwar einen Anlauf zur Verbesserung der in völligen Verfall
geratenen äußeren Verwaltung, jedoch ohne Erfolg. Kurze Zeit nachher starb Karl Theodor und
hinterließ, nebst vielem Anderen, auch diese Arbeit seinem Nachfolger als Erbschaft.
Mit der äußeren Verwaltung und Rechtspflege war es, soweit sie in den Händen kurfürst-
licher Behörden lagen, schlimm genug bestellt. Ein noch größerer Mißstand aber lag darin, daß
zwischen die Organe der landesherrlichen Gewalt die ständische Gerichtsbarkeit und Polizei sich
eindrängte. Besonders die Einheitlichkeit, welche der Verwaltung notwendig ist, mußte darunter
leiden; ganz abgesehen davon, daß die Geschäftsführung in den landständischen Gerichtsbezirken
noch erheblich minderwertiger war als in den landesherrlichen. Nur das Selbstverwaltungsrecht
der Städte, das im Laufe der Zeit allerdings Einschränkungen erlitt, entsprach der Natur der
Verhältnisse; die gutsherrliche Gerichts= und Polizeigewalt auf dem Lande dagegen ragte als ein
fremder Körper störend in den geordneten staatlichen Organismus herein.
Erst gegen die Mitte des vorigen Jahrhunderts ist es gelungen, diese zum Nachteile des Staates