Full text: Staatsrecht des Königreichs Bayern.

§ 13. Erwerb und Verlust der Herrschergewalt. 23 
oder Widerklage ein Anspruch auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend gemacht 
wird, gilt auch gegenüber der Zivilliste 1). 
Der König ist von allen direkten Staatssteuern frei. Dieser Satz ist zwar nirgends 
gesetzlich ausgesprochen, gleichwohl aber als Grundsatz des bayerischen Staatsrechtes anzu- 
erkennen. Für die indirekten Staatssteuern und für die Reichssteuern gilt dieser Grund- 
satz nicht. Auch für die Zölle ist anerkannt, daß die Gegenstände, welche für die Hofhal- 
tung der Bundesfürsten über die Zollgrenze eingehen, von der tarifmäßigen Abgabenent- 
richtung nicht frei bleiben. Rückvergütungen können zwar stattfinden, fallen aber der be- 
treffenden Staatskasse zur Last?). Nach bayerischem Rechte hat der König solche Rückver- 
gütung bezüglich jener Gegenstände zu beanspruchen, welche er „zu eigenem Gebrauche“, 
d. h. für seinen Haus= und Hofhalt einführt 5). 
Der König ist ferner gebührenfrei, insbesondere hinsichtlich der Post= und Tele- 
graphengebühren), und in reichsgesetzlich bestimmtem Umfange frei von Heerlasten. 
Die Orts-, Distrikts= und Kreisumlagen treffen, da sie auf die direkten Staatssteuern 
gelegt sind, den König nicht 5), wohl aber die sonstigen Gemeindeabgaben. 
§5 13. Erwerb und Verlust der Herrschergewalt. Das Königreich Bayern ist eine 
Geblüts= oder Erbmonarchie. 
Die Thronfolgeordnung ist eine staatsrechtliche und zwar eine verfassungs- 
mäßige Ordnung. Sie kann daher in derselben Weise Aenderungen erfahren, wie dies bei 
andern verfassungsrechtlichen Vorschriften möglich ist. Einer Zustimmung derjenigen, die 
nach dem bestehenden Rechte eine Aussicht auf die Thronfolge haben, bedarf es dazu nicht. 
Dem Gesetze gegenüber gibt es keine wohlerworbenen Rechte. 
Die Verfassungsurkunde (Tit. II 88§ 2, 3) sagt: 
„Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des königlichen Hauses nach dem Rechte 
der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge. 
Zur Srccessionsfähigkeit wird eine rechtmäßige Geburt aus einer ebenbürtigen, mit 
Bewilligung des Königs geschlossenen Ehe erfordert". 
Die Thronfolge der Agnaten des Wittelsbachischen Hauses ist sonach die ordent- 
liche Thronfolge. 
Die angeführten Bestimmungen der Verfassung regeln ein doppeltes: die Thron- 
folgefähigkeit und die Thronfolgeordnung. 
Zur Thronfolgefähig keit wird erfordert: 
1. Abstammung von dem Ahnherrn des Herrscherhauses d. h. von dem ersten Er- 
werber der Landeshoheit in Bayern, nicht von dem ersten Erwerber der Königskrone. 
2. Diese Abstammung muß auf natürlicher Zeugung beruhen. Adoptionen sind im 
königlichen Hause verboten 0). 
3. Ferner wird Geburt aus rechtmäßiger Ehe verlangt. Nicht thronfolgefähig sind 
daher sowohl die vor der Ehe Erzeugten, aber in der Ehe Geborenen, als auch die durch 
nachherige Ehe Legitimierten. Die Frage, ob eine Ehe rechtmäßig ist und ob Zeugung in 
der Ehe vorliegt, ist nach bürgerlichem Rechte zu beantworten. 
4. Die Ehe muß mit vorgängiger Bewilligung des Königs geschlossen sein. Eine 
nachträglich erfolgende Genehmigung hat keine rückwirkende Kraft. 
1) Verh. der K. d. R. R. 1898/99 — Justizgesetzgebungsausschuß S. 227. 
2) Vertrag, die Fortdauer des Zoll= und Handelsevereines betr., vom 8. Juli 1867 Art. 15. 
3) Zollgesetz vom 17. November 1837 (G.Bl. S. 177) § 23 lit. a. 
4) Die Frachtfreiheit auf den Bahnen kann sich der König auch ohne besonderen gesetzlichen 
Rechtetitel beilegen, die Beanstandung in der K. d. Abg. 1895/96 St. B. VI S. 175 ff. war halt- 
los. (Staatsminister Frh. v. Crailsheim.) 
5) Es kann nur die Umlagenpflicht des Staatsärars in Frage kommen, sofern Staatsgut 
dem Könige gesetzlich zur Nutzuießung überwiesen ist. Vgl. M.E. vom 23. August 1859 (Weber 
V S. 1529. 6) Fanilienstatutt Tit. I1 8 5.
	        
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