378 Allianzversuche. 1870
Einwendung erheben würde, wenn preußische Kriegsschiffe die
englischen mit Contrabande beladenen, nach französischen Häfen
segelnden Kauffahrer anhalten, und dann die preußischen
Prisengerichte die verbotene Waare confisciren würden. Es
bedarf kaum der Bemerkung, daß, mochte es um die juristische
Begründung dieser Sätze stehn, wie es wollte, nach den that-
sächlichen Verhältnissen sie der englischen Ausfuhr von Kriegs-
bedürfnissen aller Art nach Frankreich vollständige Freiheit
ließen, da bei der colofsalen Überlegenheit der französischen
Flotten den preußischen Kriegsschiffen jede Möglichkeit zur
Störung des gesetzwidrigen Handels entzogen war. Die
nicht bloß für Deutschland schweren Folgen dieses englischen
Verhaltens werden wir später kennen lernen.
Wenn nun in dieser Frage das englische Ministerium
trotz aller preußischen Sympathien der Times sich durch den
kaufmännischen Gewinn zu einer wirksamen Begünstigung
Frankreichs bewogen fand, so gab es auf dem weiten Gebiete
des englischen Handels anderweitige Interessen, deren Berück-
sichtigung in entgegengesetzter Weise die französischen Bestreb-
ungen in empfindlicher Weise schädigte. Jeder Krieg stört den
Handel, folglich fordert der Handel, wenn einmal ein Krieg
unvermeidlich geworden, die möglichst enge Begrenzung des-
selben. So bot denn das englische Ministerium alle Mittel
auf, den deutsch-französischen Krieg, wie man das nannte, zu
localisiren, d. h. die übrigen Staaten von Bundesverträgen
mit einer der kriegführenden Parteien abzuhalten. Wie oben
bei der Frage der Contrabande konnte dies im juristischen
Sinne höchst unparteüsch erscheinen, nach den thatsächlichen
Verhältnissen aber traf es wieder nur die eine der streitenden
Mächte, dieses Mal jedoch nicht Preußen, welches seine