Full text: Staatsrecht des Königreichs Bayern.

8 24. Die Kammer der Abgeordneten. 61 
Die allgemeinen Urwahlen und Abgeordnetenwahlen sind von der 
Staatsregierung für das ganze Königreich auf denselben Tag anzuberaumen (Wahlges. 
Art 13). Bei Auflösung der Kammer muß wenigstens binnen drei Monaten Neuwahl 
vorgenommen werden (Verf.-Urk. Tit. VII § 23). 
Die Tage für die besonderen Wahlen werden, wenn letztere durch Wahlab- 
lehnung veranlaßt sind, von der Kreisregierung, Kammer des Innern, sonst nach An- 
ordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt (Wahlges. Art. 28, Vollz.-Vor- 
schriften § 58). 
Das Wahlgeschäft teilt sich in die zwei Hauptabschnitte der Wahlvorbereitung 
(Bildung der Wahlkreise und Wahlbezirke, Ernennung der Wahlkommissäre, Bestimmung 
des Wahltags, der Wahlorte und Wahlräume) und der Wahlhandlung. 
Letztere zerfällt in die Urwahl 1) und die Abgeordnetenwahl. Die Leitung der Wahlen 
geschieht durch den Wahlkommissär unter Beiziehung eines Wählerausschusses von sieben 
Mitgliedern (Wahlges. Art. 22). Die Wahlhandlungen sind öffentlich, die Abstimmung 
erfolgt geheim mittels Stimmzetteln (aus weißem Papier, ohne äußere Kennzeichen, ohne 
Unterschrift, Art. 24). Zur Gültigkeit der Wahl ist absolute Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen erforderlich (Art. 24). 
Zur Gültigkeit der Abgeordnetenwahl ist die Anwesenheit und Stimmabgabe von 
zwei Dritteilen der Wahlmänner nötig. Wenn aus Mangel dieser Zahl die Wahl am 
festgesetzten Tage nicht vor sich gehen kann, so haben die ohne hinreichende Ursache aus- 
gebliebenen Wahlmänner die Kosten der vereitelten Wahl zu tragen. Der Wahlkommissär 
ist für diesen Fall ermächtigt, den neuen Wahltag festzusetzen (Wahlges. Art. 21). 
An die Wahlhandlung schließt sich die Ermittelung des Wahlergeb- 
nisse s. Ist letzteres ein negatives, so ist neue Wahlhandlung anzuberaumen. 
Wenn das Wahlergebnis sestgestellt ist, werden die zu Abgeordneten Gewählten durch 
den Wahlkommissär, bei dessen Verhinderung durch die Kreisregierung, Kammer des Innern, 
davon verständigt. Der Gewählte hat sich spätestens 8 Tage nach Empfang der Anzeige 
über die Annahme der Wahl zu erklären. Im Falle mehrfacher Wahl kann der Gewählte 
sich innerhalb der gleichen Frist für die Annahme der einen oder der andern Wahl ent- 
scheiden. 
Ist bis zum Ablaufe der Frist keine Annahmeerklärung bei dem Wahlkommis- 
sär oder der Kreisregierung eingelaufen, so gilt die Wahl als abgelehnt (Wahlges. Art. 
27, 28). 
Erfolgt die Annahme der Wahl, so ist damit formales Recht für den Gewählten 
erzeugt, allerdings nicht endgültig, wohl aber vorläufig. Der vom Wahlausschusse als ge- 
wählt Anerkannte ist, gleichviel ob er der wirklich Gewählte ist oder nicht, so lange Ab- 
geordneter, bis ihm die Abgeordnetenkammer diese Eigenschaft abspricht (Geschäftsgangsges. 
Art. 5 Abs. V). 
Was die besonderen Wahlen betrifft, so ist zwischen solchen Nachwahlen, welche 
durch Wahlablehnung entstehen, den übrigen Nachwahlen und den Ersatzwahlen zu unter- 
scheiden. 
Im Falle der Wahlablehnung hat die Kreisregierung, Kammer des Innern, sofort 
einen neuen Zusammentritt der Wahlmänner zu veranlassen. 
Wird eine Nachwahl infolge Wahlvernichtung nötig, so ist verschieden zu verfahren, 
je nachdem die Vernichtung nur auf die Abgeordnetenwahl oder auch auf einzelne oder alle 
Urwahlen sich bezieht. 
1) Bei der Urwahl muß die Zeit der ersten Wahlhandlung mindestens 4 Stunden umfassen 
(Wahlges. Art. 26), in welche die ortsübliche Zeit des Mittagsmahles füällt.
	        
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